Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 16.10.1974 – 2 StR 391/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 391/74 URTEIL Av.10 2%

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Francesco Pe zus FE SCHE zeboren ar EEE 1950 in

VRR Ttelien,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1974, en der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kirchhof

Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandiung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte ww

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird dası Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hanau vom 7. November 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

| Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

Gründe§

Am 16. Oktober 1972 zwang der Angeklagte die damals 14jährige Angelika VW, die er heiraten wollte, die jedoch nach anfänglichem Entgegenkommen seine Bewerbung abgelehnt hatte, unter Benutzung einer Stichwaffe, mit ihm ein Taxi zu besteigen. Wenige Tage später, am 20. Oktober 1972, lauerte er dem Mädchen vor dessen Wohnung mit einem geladenen Gewehr auf. Nachden ZU- nächst der Großvater des Mädchens erschienen und wieder wesgsegangen war, kam der nichtsahnende Nachbar I] aus dem Nebenhaus auf den Angeklagten zu. Dieser gab nach kurzem Wortwechsel in Richtung des um eine Hausecke wegeilenden TB einen Schuß ab, der in ein Hintergebäude einschlug.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie das vom Angeklagten benutzte Gewehr, ein Seitengewehr und Munition eingezogen. Mit seiner auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Schwurgericht geht davon aus, daß der Angeklagte den Schuß auf TEE mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben habe. Diese Annahme findet in den Urteilsgründen keine hinreichende Stütze.

So ist auf S. 9 UA festgestellt, daß "ein Schuß knallte, gerade als er (TEE um die Ecke herum war"; andererseits führt das Schwurgericht auf S. 17/18 UA aus, daß es seine Überzeugung vom Zeitpunkt der Schußabgabe entscheidend auf die von ihm als glaubhaft angesehene Aussage Treschs gründet; dieser aber hat ausgesagt, der Schuß "sei an ihm vorbeigegangen, gerade als er um die Ecke_bog". Das ist nicht miteinander vereinbar. Entweder war TED un die Ecke biegend noch im Begriff, sich vor dem ihn mit dem Gewehr bedrohenden Angeklagten in Sicherheit zu bringen, oder er hatte dieses Ziel bereits erreicht (war "um die Ecke herum"), als der Schuß fiel. Der erkennende Senat muß bei der Prüfung des Urteils zu Gunsten des Angeklagten von der letzten Möglichkeit ausgehen, die im übrigen mit der weiteren Feststellung über-

einstimmt, daß "TEE es gerade noch schaffte, um die Hausecke zu gelangen, als der Schuß einschlug" (UA S, 17). Konnte sich aber TB vor dem stets schußbereiten Angeklagten hinter die Hausecke retten, so liegt im Gegensatz zu der vom Schwurgericht vertretenen Ansicht (UA

S. 17, letzter Satz) doch ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür vor, daß der Angeklagte bewußt gewartet hat, bis

er TED, gegen den er von vornherein keinerlei Angriffsabsichten gehabt hatte, mit Sicherheit nicht mehr verletzen oder gar tödlich treffen konnte. Dann aber scheidet nicht nur direkter, sondern auch bedingter Vorsatz aus.

Der aus den Urteilsgründen nicht zu lösende Widerspruch zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags und, da das Schwurgericht insoweit Tateinheit angenommen hat, wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe. Dies hat die Aufhebung auch der Gesamtstrafe und damit zugleich der Einziehungsanordnung zur Folge. Hierüber ist neu zu entscheiden.

Da die Sachbeschwerde zum Erfolg führt, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung. Schumacher Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer