Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Entscheidung vom 08.10.1974 – 2 StR 321/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 Sin 21 7u .

in der Strafsache . ö |

gegen.

den Arbeiter Giovanni Zaca aus I, geboren

um 1935 in N Ttalien,

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ir

.Der Le Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1974 genäß s 349 Abs. 2 bis 4 ‚StPO beschlossen: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das .

= Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30, No-

. 'vember 1973: im gesamten Strafausspruch mit. | ‚den Feststellungen hierzu aufgehoben. In die- - 'sem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten

des. Rechtsmittels, an eine "andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen, .

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde. ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfeh- _ der Jedoch kann ‚der Strafausspruch nicht bestehen blei-

5 "Die Strafkammer wertet strafschärfend "die einschlägige Vorstrafe" des Angeklagten (UA S, 9). Dem Urteil kann. indessen nicht bedenkenfrei entnommen werden, daß: der Angeklagte. wirklich bereits vorbestraft und deshalb ‚gewarnt war, als er am 20. Januar 1972 die ihm Jetzt zur Last lie-. i genden Taten beging. Nach den Feststellungen auf Ss. 2 UA ist zwar gegen ihn ein Strafbefehl ergangen und rechtskräftig geworden. Die Strafkammer teilt jedoch nicht mit, wann

' dieser Strafbefehl erlassen wurde. Sein hohes Akten- - zeichen. (17 Cs 1140/72) deutet: darauf hin, daß er dem

\ _ Angeklagten nicht vor dem 21. Januar 1972 zugestellt worden. sein kann. Trifft dies zu, so war der ‚Angeklagte,

"da andere Vorstrafen nach den Feststellungen nicht in

u Betracht kommen, ‚jedenfalls noch nicht. vorbestraft, als

er die neuen Taten ‚beging. Dann aber kann sich: nicht eine "einschlägige Vorstrafe zu seinen Ungunsten auswirken". En

Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, d daß die Strafkammer bei (der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, Dies. führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Schumacher u Kirchhof Müller |

Baumgarten ‘Meyer