Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Entscheidung vom 08.10.1974 – 2 StR 321/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 Sin 21 7u .
in der Strafsache . ö |
gegen.
den Arbeiter Giovanni Zaca aus I, geboren
um 1935 in N Ttalien,
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ir
.Der Le Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1974 genäß s 349 Abs. 2 bis 4 ‚StPO beschlossen: |
Auf die Revision des Angeklagten wird das .
= Urteil des Landgerichts in Mainz vom 30, No-
. 'vember 1973: im gesamten Strafausspruch mit. | ‚den Feststellungen hierzu aufgehoben. In die- - 'sem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten
des. Rechtsmittels, an eine "andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen, .
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde. ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfeh- _ der Jedoch kann ‚der Strafausspruch nicht bestehen blei-
5 "Die Strafkammer wertet strafschärfend "die einschlägige Vorstrafe" des Angeklagten (UA S, 9). Dem Urteil kann. indessen nicht bedenkenfrei entnommen werden, daß: der Angeklagte. wirklich bereits vorbestraft und deshalb ‚gewarnt war, als er am 20. Januar 1972 die ihm Jetzt zur Last lie-. i genden Taten beging. Nach den Feststellungen auf Ss. 2 UA ist zwar gegen ihn ein Strafbefehl ergangen und rechtskräftig geworden. Die Strafkammer teilt jedoch nicht mit, wann
' dieser Strafbefehl erlassen wurde. Sein hohes Akten- - zeichen. (17 Cs 1140/72) deutet: darauf hin, daß er dem
\ _ Angeklagten nicht vor dem 21. Januar 1972 zugestellt worden. sein kann. Trifft dies zu, so war der ‚Angeklagte,
"da andere Vorstrafen nach den Feststellungen nicht in
u Betracht kommen, ‚jedenfalls noch nicht. vorbestraft, als
er die neuen Taten ‚beging. Dann aber kann sich: nicht eine "einschlägige Vorstrafe zu seinen Ungunsten auswirken". En
Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht ausschließen, d daß die Strafkammer bei (der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, Dies. führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Schumacher u Kirchhof Müller |
Baumgarten ‘Meyer