Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 02.10.1974 – 2 StR 301/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
. 2 StR 301/74 URTEIL 4.00.74 | |
in der Strafsache
gegen
den Innenarchitekten Ulrich KB zus Zei, geboren am ED 1940 in DEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls u.a,
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1974, an: der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in «er Verhandlung,
Staatsanwalt WW Hei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
Freiherr von ED
als Verteidiger,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
P
Gründe§
. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
1. Die Behauptung des Revisionsführers, der Zeuge TEE sei wegen Alkoholeinwirkung oder wegen Übermüdung nur beschränkt vernehmungsfähig gewesen, wird . durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin nicht bestätigt. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht,
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ' hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-Beklagten ergeben.
Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:
a) Zur Frage der Beteiligung des Angeklagten } heißt “es im Urteil:
"Der Angeklagte gab, auch wenn er- sich nicht
in die Kaufverhandlungen unmittelbar einschaltete, dem Zeugen bei seinen Verhandlungen durch seine Gegenwart ein sicheres Gefühl, da er bei unverhofften Zwischenfällen eingreifen sollte. Außerdem sollte er mit Ni die Geräte zum PKW bringen, wodurch auch verhindert werden sollte, daß die Verkäufer den Wagen zu ‚Gesicht bekamen. Von dem Erlös der Beute sollte er einen gleichhohen Anteil wie die anderen an den 'Einkaufsfahrten'!' Beteiligten erhalten."
Hieraus durfte die Strafkammer ohne weitere Erörterung schließen, daß der Angeklagte nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter war.
b) Die Strafkammer hat die Strafe zu Recht gemäß
§ 17 StGB geschärft. Zu den Vorstrafen stellt das Urteil
fest;
"Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, u.a. wie folgt: 0
Am 27.3.1968 verurteilte das Amtsgericht
Bremen-Blumenthal den Angeklagten wegen eines von ihm am 9.11.1966 begangenen Ladendiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 8.4.1970 erkannte das Landgericht Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in 2 Fällen, Hehlerei in 2 Fällen, Urkundenfäl-
schung in 3 Fällen, davon in einem Falle in
Tateinheit mit Fahrerflucht, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe und einer weiteren vom Jugendschöffengericht Düsseldorf vom 7.6.1968 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses erkannten Strafe von 3 Monaten Gefängnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Ange- . klagten vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen,
Am 28.10.1970 verurteilte das Landgericht Düsseldorf als Berufungsgericht den Angeklagten wegen Hehlerei, Diebstahls, Betruges und wegen _ fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8.4.1970 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der in jenem Urteil erkannten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten. Die im Urteil
des Landgerichts Düsseldorf vom 8.4.1970 angeordnete Sperrfrist von 3 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde aufrechterhalten, " j on
Die Taten zu 3) wurden im Jahre 1969 begangen, also nach Erlaß des Urteils zu 1). Die Zusammenfassung der Strafen zu 1) bis 3) in einer einzigen Gesamtstrafe wäre deshalb fehlerhaft gewesen, Das Urteil zu 3) hat jedoch nur die im Urteil zu 2) erkannten Einzelstrafen einbezogen, nicht die aus dem Urteil zu 1) nur übernommenen. Es bestanden somit die nach § 17 StGB erforderlichen zwei selbständigen Vorstrafen, Diese betrafen ebenso wie die jetzt abgeurteilte Tat Vermögensdelikte, Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 17 StGB waren gegeben.
c) Die Zumessungsgründe für den Gesamtstrafausspruch sind knapp, aber ausreichend.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer