Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 17.09.1974 – 1 StR 442/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF **2* 08

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 442/74 URTEIL 43.9,7%

in der Strafsache

gegen

den Musiker Alois A a ‚ geboren am EEE 1940 ir VE /Kreis KEREEEE Zuletzt

ohne festen Wohnsitz,

wegen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, OberstaatsanwaltW in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 4, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom

6. Dezember 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1.) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung, wegen Begünstigung, sowie wegen vorsätzlichen Überlassens von Faustfeuerwaffen an Unbefugte in Tateinheit mit Beihilfe zum Führen von Schußwaffen ohne Waffenschein und mit Beihilfe zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeante zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt. Von dem Vergehen der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Revision ist begründet.

Nach dem Urteil hatte sich der Angeklagte gegenüber Gesinnungsgenossen zunächst bereit erklärt, unter einem vor dem Polizeirevier 12 in München stehenden Kraftfahrzeug eine Bombe anzubringen und zu zünden. Obwohl er den Plan zur Ausführung wieder aufgegeben hatte, hat er die Bombe in Empfang genommen und verwahrt, bis sie abgeholt und vernichtet worden ist.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer ein Vergehen der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens gemäß § 311 a StGB nicht angenommen hat.

Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet lediglich - mit Recht -, daß das Landgericht nicht das Vorliegen eines Vergehens des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 des Bayer. Landesstraf- und

BU;

Verordnungsgesetzes geprüft hat. Der Freispruch muß daher aufgehoben werden. Dies macht auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich, um im Falle einer Verurteilung die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu ermöglichen.

Pfeiffer Mösl Pikart Zipfel Herdegen