Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 10.09.1974 – 5 StR 369/74

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

£

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans-Joachim SC zus Tem, dort geboren am EB 1317,

wegen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat ües Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.September 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender Richter,

die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Sy gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin

vom 12.Februar 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -—

Sn I

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges, fortgesetzten gemeinschaftlichen versuchten Betruges, eines weiteren Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Einzelausführungen der Revision des Angeklagten, der eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, sind offensichtlich unbegründet,

Auf die allgemeine Sachrüge ist im Fall 1 lediglich zu bemerken:

Das Urteil leidet an Formulierungsfehlern, die seinen Bestand allerdings nicht gefährden. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen ergibt sich auch hier, daß eine Täuschungshandlung mit Recht angenommen worden ist. Hierfür ist ersichtlich nicht die Frage von Bedeutung, ob es sich um Finanz- oder Warenwechsel handelt, sondern allein der Umstand, daß KW über die Wertlosigkeit der hingegebenen Wechsel getäuscht worden ist (UA S.9/10, 12/21).

Schmidt Siemer Fleischmann

Schuster Fuhrmann