Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 03.09.1974 – 1 StR 279/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 279/74 | URTEIL 30.74
in der Strafsache
gegen
den Hilfsschlosser Georg H ED zus :eiEEEEND, Landkreis Dgg, geboren ar EEE 1930 in AU, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1973 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
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die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe?!
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränet. Im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch und die Bemessung der Strafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann die Verhängung der Maßregel nicht bestehen bleiben.
Voraussetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB, daß der Täter vor der nunmehr zur Aburteilung stehenden Tat bereits zwei vorsätzliche Straftaten begangen hat und deshalb schon zweimal jeweils zu einer Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Jede dieser Vortaten muß für den verbrecherischen Hang des Täters symptomatisch sein; in ihr muß sich der Hang zu erheblichen Straftaten kundgetan haben (BGHSt 21, 263; 24, 243, 244),
Die Jugendkammer hat folgende Vortaten des Angeklagten als Symptomtaten gewertet (UA S. 20):
1. Verurteilung am 21. August 1956 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Zuchthaus (Tat begangen am 27. Januar 1956).
2. Verurteilung am 11. November 1966 wegen Unzucht mit einem Kind und Notzucht zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren sechs Monaten (Taten begangen am 14. September 1965 und 11. Juli 1966).
Die Verwertung des schweren Raubes und der räuberischen Erpressung als Symptomtat begegnet hier rechtlichen Bedenken, Der Angeklagte läßt nach den Feststellungen des Landgerichts einen Hang zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erkennen, Er versucht, durch derartige Taten die sexuelle Befriedigung zu finden, die ihm in der partnerschaftlichen Sexualität versagt bleibt. Die Jugendkammer hält ihn für gefährlich, weil er wahrscheinlich künftig Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Verbrechen der sexuellen Nötigung begehen wird.
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Die Annahme von Symptomtaten setzt nicht voraus, daß sie gleichartig oder gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind (BGHSt 16, 296, 297 zu § 20 a StGB a.F.). Bei Straftaten verschiedener Art ist aber mit besonderer Sorgfalt auf das Verbindende zu achten, das sie als Ausdruck eines bestimmten gefährlichen verbrecherischen Hanges erscheinen läßt. In solchen Fällen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob jede der Taten nach den gesamten Umständen ihrer Begehung kennzeichnend für die Wesensart des Täters, nämlich für seinen gefährlichen kriminellen Hang, ist (RGSt 68, 149, 156). Straftaten, die nicht als Anzeichen für die dem Täter eigentümliche Art und Richtung der verbrecherischen Neigung angesehen werden können und die ausschließlich oder überwiegend anderen Ursachen als diesem Hang entspringen, entfallen als Symptontaten.
Die kurze Darlegung, der Angeklagte habe den am 21. August 1956 abgeurteilten schweren Raub und die tateinheitlich verwirklichte räuberische Erpressung begangen, "insbesondere um auch Frauen zu imponieren" (UA S. 17), genügt diesen Erfordernissen nicht. Sie läßt nicht erkennen, ob der Tatrichter eine sorgfältige Prüfung der etwaigen gemeinsamen Wurzel der Taten vorgenommen hat. Raub und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung entspringen in der Regel verschiedenartigen Motiven. Die Möglichkeit, daß der von der Jugendkammer benannte zusätzliche Beweggrund neben dem Motiv des Angeklagten, Geld für die Niederkunft seiner Frau
zu beschaffen (UA S. 7), unbedeutend und damit nicht kennzeichnend für einen bestimmten verbrecherischen Hang des Angeklagten war, bleibt offen.
Pfeiffer Mösl Pikart
Woesner Herdegen