Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 28.08.1974 – 2 StR 198/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 1 BESCHLUSS |

in der Strafsache

gegen

den Reisebüroinhaber Marcelo A ÜEEEEEED - ı un ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1932 in am,

Ecuador, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

S xD

-2-

Der 2. Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis.4 Sstpo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. September 1973 - 'im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts. Sie führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. In den Urteilsgründen ist gesagt, die Strafkammer habe sich mit der Freiheitsstrafe "im unteren Drittel des infrage kommenden Strafrahmens" gehalten. Da die Höchststrafe nach § 11 Abs. 4 BetMG zehn Jahre beträgt, liegt jedoch die erkannte Strafe über dem unteren Drittel des Sträfrahmens, Das ist ein unauflöslicher sachlicher Widerspruch.

-3- | Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf

' Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher > willms en . „Kirchhof

Bimzarten Meyer