Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 22.08.1974 – 2 StR 660/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 660/74 BESCHLUSS Yard

in der Strafsache

gegen

1. den Schlosser Hans Dieter D EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am GE \946 in TE / Kreis DB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2, den Schlosser Dieter Paul B GER, ohne festen

Wohnsitz, geboren am NEE 1940 in HD / OB - EEE, zU7 Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung U.A.

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am d. Januar 1975 gemüß § 549 Abs. 2 bla 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wi.rd das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. August 1974

1. in Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den Fällen B 1) bis 3) der Urteilsgründe eines Diebstahls schuldig sind,

2, im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen B 1) bis 3) der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen zehn Diebstählen, davon neun in einen schweren Fall, zu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt, gegen den Angeklagten DEEEEEEEEED außerdem Sicherungsverwahrung angeoränet.

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Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. In den Fällen B 1), 2) und %) der Urteilsgründe führen sie zur Änderung des Schuldspruchs. Hier hat das landgericht zu Unrecht drei selbständige Diebstähle angenommen. Nach den Feststellungen verhielt es sich jedoch so, daß die Angeklagten von vornherein den zu B 3) behandelten Einbruch in das Bekleidungsgeschäft Te planten und daß die zu B 1) und B 2) festgestellten Kraftfahrzeugdiebstähle begangen wurden, um den Abtransport der bei FEED zestohlenen Sacha, zu ermöglichen. Die Angeklagten handelten also insoweit mit einem Gesamtvorsatz, der die drei Einzeltaten zu einer fortgesetzten Handlung verband.

Die Änderung des Schuldspruchs muß zum Wegfall der ärei Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafen führen, die bei DEE auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ergreift.

Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer