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BGH Urteil vom 15.08.1974 – 4 StR 250/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 250/74 URTEIL Sr HH

in der Strafsache

gegen

den Weber Rudolf F ED zus ScHEmEEEEEEEEEED/ Wald, dort geboren am ED 935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a,

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 15, August 1974, en der teilgenommen haben;

Richter an Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin EB in der Verhandlung, Staatsanwalt GEB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hof vom 19, Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

[3

Von Rechts wegen

ka

Gründe§

Der Angeklagte, der sich an seiner 8eschiedenen Ehefrau rächen wollte, durchschnitt heimlich mit einem Bolzenschneider die zum linken Hinterrad des von ihr benutzten Personenkraftwagens führende Bremsleitung. Damit wollte er erreichen, daß sie bei der nächsten Fahrt verunglückte und einen Körperschaden erlitt. Sein Plan mißlang. Zwar ver-

geschiedenen Ehefrau herbeiführen (UA 5, 8); er hat insoweit mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Möglichkeit, daß es nicht bei körperlichen Verletzungen blieb, sondern daß der Ausfall der Fußbremse während der Fahrt auf einer gefährlichen Gefällstrecke zu einem Unfall mit tödlichen Verletzungen des oder der Wageninsassen führen könnte, lag zumindest nahe. Darüber war sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA 8, 10) auch der Angeklagte klar. Das Schwurgericht hat lediglich Zweifel, ob er, was eine Verurteilung wegen bedingt vorsätzlich begangenen versuchten Mordes allerdings voraussetzt, diesen Tötungserfolg bei seiner geschiedenen Ehefrau gebilligt hat.

Zur Begründung führt das Schwurgericht einmal an, immerhin habe der Angeklagte damit rechnen müssen, daß sein 12-jähriger Sohn, an dem er offenbar hänge, im Wagen mitfahren werde. Das spricht indessen hier nicht ohne weiteres gegen die Annahme, daß er gleichwohl den Tod seiner geschiedenen Ehefrau gebilligt hat. Eine solche Annahme liegt vielmehr deshalb nahe, weil er sein Vorhaben trotz der Gefährlichkeit durchgeführt und es letzten Endes dem Zufall überlassen hat, ob sich die von ihm erkannte Gefahr eines tödlichen Ausgangs für seine geschiedene Ehefrau verwirklichte oder nicht (vgl. BGH Urteile von 9. Juli 1969 - 4 StR 232/69 - und vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71 -; BGH NJW 1968, 660). Überdies kommt eine Billigung auch dann in Betracht, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte (BGHSt 7, 363, 369). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht dies alles bedacht hat.

Zum anderen zweifelt das Schwurgericht an einer Billigung des Tötungserfolges, weil der Angeklagte sich damit begnügt habe, eine Leitung der hydraulisch wirkenden

insassen "gewollt" hätte, hätte es nahe gelegen, auch die Leitungen der zu den Hinterrädern führenden mechanischen

schiedenen Ehefrau als Folge seines Handelns gebilligt, d.h. bewußt hingenommen hat,

Mit dieser Frage wird sich das Schwurgericht daher in einer neuen Verhandlung und in dem darauf ergehenden Urteil eingehender als bisher auseinandersetzen müssen,

Der Senat hat von der zweiten Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Stpo Gebrauch gemacht,

Börtzler Mayr Spiegel Ri. BGH. Dr. Knoblich be-

findet sich im Urlaub und

Hürxthal Börtzler