Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 24.07.1974 – 2 StR 324/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 324/74 - URTEIL AY.r7e in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Alfred Wi au DEE, dort geboren am MEEEEEEEEED 1916,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Stastsanwaltschaft. wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bremen vom 5, Novenber 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht | zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Ehefrau des Angeklagten starb in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 1972 in der Zeit zwischen 19,30 und 2,00 Uhr, nachdem der Angeklagte sie schwer mißhandelt hatte. Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der des Totschlags beschuldigt war, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. .

Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft.

I. Das Rechtsmittel muß mit der allgemeinen Sachrüge schon deshalb durchgreifen, weil die Urteilsgründe keine Feststellungen zur inneren Tatseite enthalten. Wenn das Schwurgericht es nicht für erwiesen ansah, daß die zum Tode Frau VE führenden Verletzungen durch Tätlichkeiten des Angeklagten verursacht waren, so konnte damit von vornherein nur eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags ausscheiden. Die Möglichkeit eines versuchten Totschlags blieb bestehen. Angesichts der schweren Mißhandlungen, denen der Angeklagte seine schon infolge ihrer Volltrunkenheit erheblich gefährdete Frau aussetzte, durfte die Frage, ob er dabei nicht mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz handelte, nicht ohne weiteres außer Betracht bleiben. Allein dieser sachliche Mangel zwingt bereits zur Aufhebung und Zurückverweisung.

II. Hiernach braucht auf die Unstimmigkeiten der Beweiswürdigung des Schwurgerichts nicht im einzelnen eingegangen zu werden.

Hervorzuheben ist insofern nur folgendes:

Der übereinstimmenden Meinung der drei Sachverständigen, es sei angesichts der Entfernung zwischen den zwei Gekröseverletzungen ausgeschlossen, daß Frau Wim aus eigenem Ungeschick gleich zweimal in gleicher Weise auf eine Kante gestürzt sein könnte, damit sei aber überhaupt die Möglichkeit einer Selbstverletzung auszuscheiden, begegnen die Urteilsgründe nur mit dem Hinweis auf die gedachte Möglichkeit, daß Frau WEB bei der Suche nach weiterem Alkohol gestürzt sein könnte, also einer Erwägung, die diesen Sachverhalt überhaupt nicht berührt und auf andere Weise verständlich machen kann.

Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten Meyer |