Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 03.07.1974 – 2 StR 219/74

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 219/74 BESCHLUSS 3r 7%

in der Strafsache

gegen

1. den Büromaschinenmechanikermeister Heinz Jürgen

C ED u: He zeboren ar ED 1941 in Eu,

2. den Kaufmann Jochen Gerd MW) aus KW, dort

geboren ar OB 3:2,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsennt den Bundesserichtshofs hal am 3. Juli 1974

gemät § 549 Abs. ? bis 4 3LTO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten CD gegen das Urteil des Schwurgerichts

bei dem Landgericht in Köln vom 23. Mai 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Mggwpwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Jache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bonn zurückverwiesen,.

Gründe§

1. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten GW hat keinen Rechtsfehler zu seinem Kachteil ergeben.

2. Die wit der Revision des Angeklagten MB erhobene Sachrüge greift durch.

Der Tatrichter hat alle aus dem Urteil ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern (BGHSt 25, 285). Das ist hier nicht geschehen. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte MBden Schrei des

Opfers mit dem vom Angeklagten CB abgegebenen

Schuß in Zusammenhang gebracht. Diesem Umstand mißt

es wesentliche Bedeutung für die Bejahung des Tötungsvorsatzes zu. Wie sich jedoch aus den Urteilsgründen ergibt, haben beide Angeklagte sich dahin eingelassen, daß der Angeklagte ip nach dem ersten Schuß gesagt habe: "Du hast nicht getroffen", da er kein Glas habe klirren hören. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt,

war als Ziel zweifelsfrei das erleuchtete Fenster gemeint, hinter dem sich das Opfer aufhielt. Diese Einlassung wird weder für widerlegt erklärt noch überhaupt erörtert. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung; denn wenn die Angaben der Angeklagten stimmen sollten, würde dies nahezu entscheidend gegen die Annahme des Schwurgerichts sprechen, der Angeklagte Yggw habe den Schrei auf den Schuß zurückgeführt. Damit würde auch ein wichtiges Argument für die Annahme des Tötungsvorsatzes entfallen. Die Verurteilung des Angeklagten Mm muß deshalb aufgehoben werden.

Auch sonst ist die Beweiswürdigung nicht frei von Unstimmigkeiten. So hält das Schwurgericht dem Angeklagten CB zugute, daß sein Schießen auf die Fensterscheibe eine ganz kurze ("plötzliche") Spontanhandlung war. "Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte CD trot: vierfacher Vergrößerung des Zielfernrohrs infolge der bei ihm bestehenden alkoholbedingten herabgesetzten Wahrnehmungsfähigkeit den Zeugen Mag eventuell doch nicht bemerkt hat." Obgleich das Fensterschießen vor dem Schuß weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart war und der Angeklagte Mi sich in etwa gleicher Position befand wie der andere Angeklagte, hält das Schwurgericht für erwiesen, daß MP vor

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Abgabe des ersten Schusses das Opfer im Zimmer wahrgenommen hat. Diese widersprüchliche Beurteilung wird nicht näher begründet. Auffällig ist auch, daß bedingter Tötungsvorsatz angenommen wird, obwohl der Angeklagte MED nach den Feststellungen in das Zimmer sehen und keinen Menschen wahrnehmen konnte, als er schoß. Die

sich aufdrängende Frage, ob bewußte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, wird nicht aufgeworfen.

In der neuen Hauptverhandlung wird möglicherweise zu prüfen sein, ob der Angeklagte MB durch sein Verhalten die Körperverletzung fahrlässig mitverursacht hat.

Schumacher wWillms Kirchhof

Baumgarten Meyer