Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 18.06.1974 – 1 StR 124/74
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 SR 124/74 URTEIL
EN
Kr Ei
: in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Gunter A EEE aus MEERE, geboren an EEE 195 in DEEP, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
2. den Kaufmann Harry C ED aus MER, geboren am EEE '926 in suEEEND,
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des 'Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEED aus EEE
als Verteidiger,
Justizobersekretär ip
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Alp und CHE zegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Juni 1973 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten. seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten CP wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zur Geldstrafe von 2.000,- DM, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe, den Angeklagten AB wegen Anstiftung zur Untreue zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zur Geldstrafe von 3.000,- DM, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Zu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht den Sachbearbeiter der Bank für Handel und Effekten (BHE) in ZU, DEE, nicht als Zeugen zu der Behauptung der Angeklagten vernommen hat, die Faustpfandverschreibung der Wirtschafts-Leasing- und Anlageberatung AG (WILAG) vom 21. September 1971 habe sich nicht auf das Depot-Konto B bezogen. Diese Vernehmung drängte sich dem erkennenden Gericht nach Lage der Dinge nicht auf.
Die Strafkammer hat ihre Feststellung, die Verpfändung habe auch das Depot B umfaßt, auf eine Reihe von Beweisanzeichen gestützt. Der Wortlaut der Faustpfandverschreibung vom 21. September 1971 besagt, daß die WILAG "all e Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände und
sonstigen Rechte ..., soweit sie sich gegenwärtig oder künftig im ... Besitz der Bank befinden", an die Bank
für Handel und Effekten verpfändet (UA S. 24). Die WILAG. unterhielt bei der BHE nicht nur das "Depot ordinario", sondern auch das Depot-Konto B. Auch über dieses war allein der Vorstand der WILAG verfügungsberechtigt (UA S. 14), Der Angeklagte AU verhandelte mit der BHE über die Gewährung eines Kredites von 350.000,- can. Dollars. Seine bei der BHE ins Depot gegebenen Aktien waren bereits verpfändet (UA S. 23). Er brauchte nunmehr eine beträchtliche finanzielle "Rückenstärkung", denn er hatte hohe Verbindlichkeiten bei der BHE (2.380.367 sFr), bei der
FO - Bank in ME (550.889,46 DM) und bei der
DEE & Co Ltd. in ve (97.789,81 can. Dollars). Im "Depot ordinario" der WILAG befanden sich am 21. Sep-
tember 1971 aber lediglich 4.000 Aktien der Firma Co Developments Ltd. (UA S. 17, 43), die überdies alsbald in Kursverfall gerieten und vom Handel suspendiert wurden. (UA S. 28). Sie stellten keine Sicherheit für eine Forderung von 350.000,- can. Dollars dar. Das Depot B dagegen enthielt beträchtliche Werte (etwa 80.000,- DM,
UA S. 53). Sie bildeten den für die Kreditgewährung allein ausschlaggebenden Teil des Vermögens der WILAG (UA S. 44).
Der Zeuge Lei, Leiter der Börsenabteilung der BHE und für Kredite zuständig, hat bekundet, daß über eine Nichtverpfändung des Depots B nicht gesprochen worden ist (VA S. 37). In dem vom Vorstandsmitglied der BHE Sigg und dem Sachbearbeiter EEW unterzeichneten Schreiben der BHE vom 19. Januar 1972, das an den Konkursverwalter der WILAG Dr. FEB gerichtet war, bringt die Bank zum Ausdruck, daß auch das Depot B an sie verpfändet wor-
den sei (UA S. 31, 41). Die gleiche Auffassung wird in einer Reihe weiterer Schreiben der BHE vertreten (UA S. 42 £f). Erst in Januar 1973. gab die Bank die im Depot‘ B eingelagerten Aktien frei.
Der Rechtsanwalt Dr. DD, Zürich, hat die Ansicht vertreten, die Verpfändung habe das Depot B nicht erfaßt (HA Bl. 177 ££f). Er war aber an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt. Erst seit Februar 1972 wurde er als Rechtsberater der BHE in dieser Sache hinzugezogen (UA S. 37). Auch der Zeuge Bankdirektor Le@iW nat der Meinung Ausdruck gegeben, die Verpfändung sei nur für das Konto und das Depot ordinario der WILAG gültig gewesen (HA Bl. 192). Die Strafkammer ist diesen Bekundungen jedoch nicht gefolgt, weil sie in ihnen lediglich die Darlegung von Rechtsauffassungen erblickt (UA S. 37). Für sie waren offensichtlich der Inhalt der ihr vorliegenden Urkunden und die Interessenlage des Zeugen AM und der BHE in Zeitpunkt der Faustpfandverschreibung maßgebend. Von diesem Standpunkt aus drängt sich die Vernehmung des Sachbearbeiters der BHE EEE nicht auf. Das Schreiben der BHE vom 19. Januar 1972, das den Anspruch des Konkursverwalters auf das Depot B ausdrücklich verneint, trägt seine Unterschrift. Selbst wenn er, vom Inhalt dieses Schreibens abweichend, die gleiche Ansicht geäußert hätte wie Le@i® und Dr. DEE, blieben doch die Beweisanzeichen, auf die das Landgericht seine Feststellungen gründet, unberührt. Ein auf Vernehmung des DGEEEEED 2 - richteter Beweisamtrag war nicht gestellt.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das
angefochtene Urteil im Ergebnis stand.
Pfeiffer | Loesdau Zipfel Herdegen
Woesner