Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 21.05.1974 – 1 StR 126/74

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR 126/74 URTEIL

in der Strafsache : gegen

Manfred KU ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am MED 1941 in REED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof ‚. Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 4. Oktober 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung und wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt. Es hat die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

1. Schuld- und Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Anlaß zur Erörterung gibt nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die formellen Voraussetzungen sieht die Strafkammer in den festgestellten Vorstrafen; sie erläutert zwar nicht im einzelnen, welche Vortaten sie als Symptomtaten angesehen hat, nämlich als die Taten, die in Verbindung mit der abzuurteilenden Tat für den verbrecherischen Hang und die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnend sind (BGHSt 21, 263). Jedoch kann es sich nach den Feststellungen nur um folgende Vorverurteilungen handeln:

a) Verurteilung am 16. Februar 1961 wegen vorsätzliocher Brandstiftung und schweren Diebstahls zu 3 Jahren Jugendstrafe;

b) Verurteilung am 7. Dezember 1964 wegen menschengefährdender Brandstiftung zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 3 in Verb. mit § 17 Abs. 4 liegen nicht vor. Die beiden Verurteilungen wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr scheiden offensichtlich als Symptomtaten aus.

2. Die genannten Brandstiftungen können schon mit Rücksicht auf den jeweils angerichteten oder möglichen hohen Schaden als erheblich angesehen werden. Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich die Symptomtaten als Ausfluß eines verbrecherischen Hangs bezeichnet (vgl. BGH MDR 1957, 562). Jedoch ergibt die vom Tatrichter angestellte Gesamtwürdigung, daß sich beim Angeklagten infolge einer anlage- und umweltbedingten charakterlichen Fehlentwicklung Affekte anstauen, die ihn zu einer zerstörerischen Entladung gegenüber der Umwelt drängen. Dies kann auch schon bei den ersten Brandstiftungen angenommen werden, die im Urteil mit Verärgerung über den Verlust des Arbeitsplatzes und im zweiten Falle mit

Verärgerung über Polizei und Strafvollzug motiviert sind.

- 5.

Die im Urteil getroffenen Feststellungen reichen daher aus, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Pfeiffer Mösl Pikart zipfel Herdegen