Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 30.04.1974 – 5 StR 122/74

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Karosserieschlosser Wolfgang ]

aus

EB | dort geboren am EEE 1555,

2. den Dekorateur Joachim BD EEE aus Dem

dort geboren am m 13942,

wegen fortgesetzter räuberischer Erpressung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.April 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof

Schmidt Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann

Ä

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (up bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ip zus mn

als Verteidiger des Angeklagten Br

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Hy und zum gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom

9,0ktober 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

ze

- 3 -

Gründe§

Mit Recht bezeichnet der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 18.März 1974 die Revision des Angeklagten HB :!: offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge der Revision des Angeklagten Bü deckt auch hier keine Rechtsmängel auf, durch die dieser Angeklagte beschwert wäre.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht den Fall 5 in die fortgesetzte Handlung einbezogen. Zwar ist der Angeklagte EEE dei äiesem Teilakt äußerlich nicht hervorgetreten, jedoch diente der Tatbeitrag des Mitangeklagten Hm dem von beiden Teilnehmern geplanten Gesamtunternehmen. Nach den Feststellungen wollten die Beschwerdeführer ihren "von Anfang an vorhandenen Gesamtvorsatz in der Form verwirklichen, daß durch ihr Auftreten, entweder allein oder auch gemeinsan, die Geschäftsführer .„... in einen andauernden Angstzustand versetzt wurden, dessen Ausnutzung jedem der Angeklagten zugute kommen sollte" (UA S.9, ähnlich UA S.27). Nur so "wurde es ihnen möglich, sich kostenlos verpflegen zu lassen". Ihren "gemeinsam gefaßten Entschluß verwirklichten die Angeklagten in der Zeit vom 20. bis 31.Juli des öfteren" (UA S.9). In diese Zeit fällt der Teilakt 5 (31.Juli 1972). Die Strafkammer durfte ihn daher in die fortgesetzte Handlung (auch) des Angeklagten BB einbeziehen.

Nicht beschwert ist der Angeklagte Dip dadurch, daß seine exzessiven Taten (Fälle 2 und 4) als Teil seiner fortgesetzten Handlung angesehen worden sind.

- A -

Die Revision des Angeklagten Bl bleibt daher ebenfalls in vollem Umfange erfolglos.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts,

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann