Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 04.04.1974 – 4 StR 104/74

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 104/74 BESCHLUSS 4,4, 74

in der Strafsache

gegen

den Betriebswirt Wolfgang F GEEEEEEEEEEEEEEED aus COM , eboren cr EEE 1945 in NEN Bayern,

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts beschlossen:

Das Gesuch des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Dezember 1973 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird abgelehnt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe§

Daß das die Revisionseinlegung enthaltende, am 26. Dezember 1973 in München zur Post gegebene eigenhändige Schreiben des Angeklagten erst am 28. Dezember 1973 beim Landgericht eingegangen ist, stellt für den Angeklagten aus zwei. verschiedenen Gründen keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44h StPO dar. Einmal kann schon seine angebliche Meinung, der 24. Dezember sei ein gesetzlicher Feiertag, nicht als unabwendbarer Zufall angesehen werden. Vor allem aber konnte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, daß ein - gewöhnlicher - Brief (nicht Eilbrief), den er am zweiten Weihnachtsfeiertag, den 26. Dezember 1973, in München zur Post gab, schon am folgenden Werktag, den 27. Dezember 1973, beim Landgericht in Essen eingehen werde.

Mit Recht hat hiernach das Landgericht die erst am 28. Dezember 1973 eingegangene Revision durch Beschluß vom 17. Januar 1974 als verspätet verworfen.

Meyer Börtzler Mayr

Buddenberg Knoblich