Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 03.04.1974 – 2 StR 576/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 576/73 | URTEIL YV,74
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Fhstipp > EEE zu: Vu geboren am ED 1934 in CE ,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts (nicht der Strafkammer) bei dem Landgericht in Saarbrücken vom 24. Mai 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war vom Schwurgericht am 15. November 1971 wegen versuchten Totschlags, begangen im Zustand verninderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 7. Juni 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen; das weitergehende Rechtsmittel wurde verworfen.
Dürch das angefochtene Urteil hat das Schwurgericht gegen den Angeklagten wiederum auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Der Angeklagte hat auch hiergegen Revision eingelegt. Das mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Im Gegensatz zu dem vom Senat am 7. Juni 1972 teilweise aufgehobenen Urteil ergibt die Prüfung des jetzt angefochtenen Urteils zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler. Insbesondere war das Schwurgericht durch die Einordnung der Tat als Primitivreaktion des zur Tatzeit in seiner Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Angeklagten nicht gehindert, eine Vorstrafe des Angeklagten aus dem Jahr 1962 wegen eines ähnlichen Delikts strafschärfend zu werten.
Insoweit wirft das Schwurgericht dem Angeklagten nicht etwa vor, daß er sich trotz der früheren Tat und Strafe nicht von der als Primitivreaktion gewerteten neuen Tat habe abhalten lassen: Eine solche Erwägung wäre allerdings rechtsfehlerhaft. Im Urteil (UA S. 9) ist vielmehr ausgeführt, daß der Angeklagte aus dem damals von ihm verschuldeten Tod eines befreundeten Mannes keine Lehre für sein späteres Verhalten gezogen habe; da für die frühere Tat ebenfalls übermäßiger Alkoholgenuß mitursächlich gewesen sei, hätte erwartet werden müssen, daß der Angeklagte zumindest erhöhten Alkoholgenuß meide. Das Schwurgericht sieht danach den Strafschärfungsgrund darin, daß der Angeklagte sich trotz der damals gewonnenen Erfahrungen erneut über-
" mäßigem Alkoholgenuß hingegeben und dadurch erst eine der Voraussetzungen für die Tat geschaffen habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Schumacher Willm Müller Baumgarten Meyer