Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 13.03.1974 – 2 StR 40/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 40/74 URTEIL 23.376
in der Strafsache
gegen
den Schneider Werner PO zu: vu, geboren am EEE 194. ir zum,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltce ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem gegen ihn in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf des Diebstahls
in drei schweren Fällen freigesprochen. Bei dem Angeklagten waren im Verlauf einer Hausdurchsuchung drei Wandbilder von Ute Schmolling, ein Aquarell von Willi Hofferberth, drei Schreibtischlampen, ein Heißluftgerät sowie eine Teppich. kehrmaschine, die in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe gestohlen waren, gefunden worden. Insoweit hat das Landgericht Hehlerei verneint, weil die innere Tatseite nicht nachgewiesen sei. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Was die Hehlerei anbetrifft, wird im Urteil nur ausgeführt: "Es ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er weder wußte, noch den Umständen nach annehmen mußte, daß die Hausratsgegenstände Diebesgut waren. Seiner unwiderlegbaren Einlassung zufolge, war der von ihm für den Hausrat und die Bilder gezahlte Preis nach seiner Ansicht dessen Wert angemessen. Andere Umstände, die ihm den Verdacht auf die unrechtmäßige Herkunft hätten nahelegen können, waren nicht erkennbar." Mit keinem Wort geht die Strafkammer darauf ein, ob der Angeklagte etwa mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, der für die innere Tatseite der Hehlerei ausreicht. Das ist um so erstaunlicher, als entgegen der Ansicht der Strafkammer sich den Urteilsgründen eine Reihe von Umständen entnehmen läßt, die den Verdacht auf die unrechtmäßige Herkunft der angeblich gekauften Gegenstände nahelegen. So will der Angeklagte von ihm unbekannten Ausländern Sachen, die sie günstig verkaufen wollten, für insgesamt 250,- DM gekauft haben, da er sich vorher verlobt gehab habe und die Gegenstände für seinen zu gründenden Hausstand gut habe gebrauchen können, Taucht der unbekannte Verkäufer ohnehin schon in vielen unberechtigten Schutzbehauptungen von der Hehlerei Angeklagten auf, so ist hier
besonders auffällig, daß der Angeklagte "in dem Zimmer der Ausländer" (UA Bl. 4) als Hausrat wertvolle Gegenstände gekauft haben will, die in der Regel solche Ausländer nicht besitzen, die in einem Raum eines Ausländerwohnheimes wohnen. So gehören zu den erworbenen Gegenständen drei Schreibtischlampen, eine Teppichkehrmaschine, ein Heißluftgerät und mehrere Bilder. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte für einen zu gründenden Hausstand sofort drei Schreibtischlampen und eine Teppichkehrmaschine anschaffen wollte. Der wirkliche Wert der bei ihm gefundenen und angeblich von ihm erworbenen Sachen ist im Urteil nicht festgestellt. Deshalb ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die Ausländer sie tatsächlich, wie sie es nach der Einlassung des Angeklagten wollten, für 250,- DM günstig verkauften oder aber verschleuderten. Außerdem kann der wirkliche Wert entscheidend dafür sein, ob dem Angeklagten seine Einlassung, der von ihm gezahlte Preis sei nach seiner Ansicht angemessen, zu widerlegen ist. Da die Strafkammer diese Unstände bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer direkter Vorsatz nachgewiesen werden könne, übergangen und bedingten Vorsatz überhaupt nicht erörtert hat, war das Urteil in den Fällen 1 und 2 aufzuheben. Im übrigen wird auf RGSt 55, 204 hingewiesen.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann sich die unzureichende Auseinandersetzung mit den der Einlassung des Angeklagten entgegenstehenden Umständen auch auf den Freispruch im Falle 3 ausgewirkt haben, zumal die Straf-Kammer selbst erhebliche Indizien zu Ungunsten des Angeklagten anführt. Ferner ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ob die zwei Bekannten, mit denen der Beschwerdeführer von Rüsselsheim aus nach Wiesbaden zu einer Diskothek gefahren sein will, gehört worden sind und weshalb er nicht von vorn-
herein mit seinen Bekannten, sondern einen Teil des Weges mit seinem Fahrzeug gefahren ist. Die Strafkammer durfte
ohne Erörterung dieser Umstände nicht von der Unwiderlegbarkeit der Einlassung des Beschwerdeführers ausgehen.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären und erneut unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer