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BGH Urteil vom 31.01.1974 – 4 StR 646/73

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 646/73 URTEIL 34 7

in der Strafsache

gegen

den Rudi Helmut KUiEB aus CD Aort geboren am EEE 1953, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler

Mayr

Hürxthal

Dr. Knoblich

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 418. Januar 1973 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

AM

Gründe§

Das Landgericht hat den zur Tatzeit am 8. März

1971 18 Jahre und 16 Tage alten Angeklagten wegen

Totschlags zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft will mit der Revision die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erreichen. Sie

rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision wird von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten. Sie ist unbegründet.

1. Verfahrensrügen

Die Jugendkammer hat zu den Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und der Anwendung von Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zwei Sachverständige gehört: den Gerichtsarzt und Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Kaiserslautern, Dr. Gumbel, und den Jugendpsychologen der Nervenklinik Landeck, Dr. Fetzner. Dr. Gumbel hat im Vorverfahren ein schriftliches Gutachten erstattet. In der Hauptverhandlung haben sich beide Sachverständige für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ausgesprochen. Die Jugendkammer hat sich jedoch für die Anwendung des Jugendrechts entschieden. Sie hat ihre Auffassung damit begründet, daß die Sachverständigen angenommen hätten, die Tat des Angeklagten sei ein von ihm und dem Mitangeklagten MOB geplanter und vorbereiteter Mord gewesen. Diese Annahme sei dafür ausschlaggebend gewesen, daß die Sachverständigen den Angeklagten KB einem Erwachsenen gleichgestellt hätten. Diese ent-

scheidende Voraussetzung habe sich jedoch nicht erweisen lassen. Daher bestünden erhebliche Zweifel, ob die Ansicht der Sachverständigen zutreffe. Diese Zweifel seien umso stärker, als der Angeklagte K ] erst einige Tage vor der Tat 18 Jahre alt geworden sei. Ob unter diesen Umständen eine sichere Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit rückblickend noch möglich sei, erscheine fraglich, zumal da der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen noch zur Zeit der Hauptverhandlung gewisse jugendliche Züge aufgewiesen habe. Zu seinen Gunsten sei daher das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Die Staatsanwaltschaft rügt, die Jugendkammer habe die Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die beiden Sachverständigen nicht dazu gehört habe, ob sie an ihrem Gutachten auch für den Fall festhalten würden, daß die Tötung des Lauer nicht geplant und vorbereitet war.

Ob die Rüge zulässig ist, kann unentschieden bleiben (vgl. BGHSt 17, 351, 352). Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Jugendkammer brauchte sich eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen nicht aufzudrängen. Entsprang die Tat des eben erst dem Jugendalter entwachsenen Angeklagten nicht einem vorher mit dem Mitangeklagten ausgeheckten Plan, Sondern einem impulsiven Augenblicksentschluß, so war schon dieser Umstand allein geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob er strafrechtlich einem Erwachsenen gleichzustellen sei. So war denn auch für Dr. Gumbel schon nach seinem schriftlichen Gutachten entscheidend, "daß hier in einer erschreckenden Kaltblütigkeit nach vorausgefaßtem Plan vorgegangen wurde, was im Gegensatz zu den mehr spontanen Handlungen

Jugendlicher gerade diese Tat als eine solche kennzeichnet, die ebenso gut und in gleicher Weise von Erwachsenen hätte begangen werden können", Unter diesen Umständen durfte die Jugendkammer, ohne die Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß auch von einer nochmaligen Anhörung der Sachverständigen kein eindeutiges Ergebnis zu erwarten war.

Die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich der Jugendkamnmer ebenfalls nicht aufzudrängen. Sie konnte sich auf Grund der ihr von den Sachverständigen vermittelten Anknüpfungstatsachen kraft ihrer eigenen Sachkunde als Jugendkammer ein Urteil darüber bilden, ob der Angeklate mit Sicherheit zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Wenn sie Zweifel nicht überwinden konnte, mußte sie Jugendstrafrecht anwenden (BGHSt 12, 116, 119). Im Hinblick auf die lange zwischen der Tat und der Hauptverhandlung verstrichene Zeit war unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten, daß ein weiterer Sachverständiger in der Lage sein werde, die geistig-seelische Entwicklung des Angeklagten, auf die auch die lange Untersuchungshaft nicht ohne Einfluß geblieben sein wird, mit mehr Sachkunde darzustellen, als die beiden vernommenen Sachverständigen. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der Kreisjugendpfleger Hg, ein in der Beurteilung Jugendlicher und Heranwachsender sicherlich erfahrener Mann, sich für die Anwendung des Jugendstrafrechts ausgesprochen hat (Bd. III Bl. 603 d.A.).

2. Sachrüge

Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Jugendkammer den Angeklagten nicht wegen Mordes verurteilt und daß sie Jugendstrafrecht angewendet hat. Sie hat keinen Erfolg.

Die Jugendkammer hat sich nicht sicher davon überzeugen können, daß der Angeklagte den Li aus niedrigem Beweggrund getötet habe. Ihre Erwägungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat es die Jugendkammer gerade nicht für erwiesen erachtet, daß KA den LED auch aus dem Beweggrund der Rache, nämlich, um ihn für seinen "Verrat" zu bestrafen, getötet habe. Sie hat nicht ausschließen können, daß KB und MED nur geplant hatten, Lg zu verprügeln, daß sich KB aber, als er die Fluchtabsicht LilllBerkannte, auf Grund eines spontanen Entschlusses, impulsiv und ohne großes Überlegen zu der Tat hinreißen ließ. Nach der rechtlich nicht angreifbaren Ansicht der Jugendkammer lag also das Rachemotiv zwar dem Plan, IL zu verprügeln, zu Grunde, nicht aber möglicherweise dem spontanen Entschluß KO, 1 mit dem Messer den Hals durchzuschneiden. Nun kann hier allerdings auch Wut oder die Absicht, die Flucht IMlWwzu verhindern, als Beweggrund in Betracht kommen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles könnte auch ein solches Motiv als niedrig zu werten sein. Ob die Jugendkammer dies gesehen hat, lassen die Urteilsgründe zwar nicht erkennen. Das Fehlen näherer Erörterungen hierzu gefährdet indessen nicht den Bestand des Schuldspruchs wegen Totschlags. Die Jugendkammer hält es für möglich, daß sich K@EB "ohne großes Überlegen" zu der

Tat hinreißen ließ. Damit will sie, wie auch der Hinweis auf BGHSt 6, 329, 331 in diesen Zusammenhang zeigt (UA S, 35), ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß sich der Angeklagte KB im Augenblick des Tötungsentschlusses des Tatmotivs und der Umstände, die dieses als auf tiefster sittlicher Stufe stehend erscheinen lassen können, gar nicht bewußt gewesen ist. Dann konnte er aber nicht des Mordes schuldig gesprochen werden; denn zum inneren Tatbestand der Tötung aus niedrigem Beweggrund gehört, daß sich der Täter im Augenblick der Tat ein bestimmtes Tatmotiv vorstellt und daß er die Umstände wenigstens "mit einem Blick" (BGHSt 6, 329, 331) erfaßt, welche die Wertung des Tatmotivs als niedrig zulassen. Dies gerade hat die Jugendkammer nicht feststellen können.

Auch die Erwägungen, mit welchen die Jugendkanmmer die Annahme einer heimtückischen Tötung ablehnt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat für die Frage, ob Li arglos war, zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Angeklagte Fi nach seiner, nach Auffassung der Jugendkamner unwiderlegbaren, Einlassung den Tötungsentschluß faßte. Daß L&S vorher, als er von REP in die Scheune gelockt wurde, mit keinem Angriff rechnete, ist unerheblich (BGHSt 19, 321; 22, 77, 79). Als LO nit KO die Scheune betrat und bemerkte, daß dort MP hinter einem Strohballen versteckt gewartet hatte, "ahnte er nichts Gutes" und wandte sich zur Flucht. Erst in diesem Augenblick, davon ist zu seinen Gunsten auszugehen, faßte Kl den Entschluß, ihn zu töten. In diesem Augenblick aber war LWlWnicht mehr arglos. Er hatte, wie dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, erkannt, daß er nun für seinen "Verrat" bestraft werden sollte. Daß er sich möglicherweise nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben

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versah, schließt nicht aus, daß er im Augenblick des Angriffs nicht mehr arglos war (BGHSt 20, 301).

Keinen rechtlichen Bedenken begegnen schließlich auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des Jugendstrafrechts begründet. Es hat sich nicht sicher davon überzeugen können, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr einen Jugendlichen gleichgestanden habe. Die Entscheidung hierüber liegt wesentlich auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet tatsächlicher Beurteilung. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Knoblich