Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 17.01.1974 – 4 StR 609/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 609/73 URTEIL 17:1:37%
in der Strafsache
gegen
den Tiefbauarbeiter Klaus D ÜEEEEEB zus DEE, dort geboren am EB 1951, zur zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesperichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1974, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Börtzler
Dr. Dr. Spiegel Salger
Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin gen
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hildesheim vom 21. Mai 1973 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Griinde:
Das Schwurgericht hat’ den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie gegen den Strafausspruch und ist auf Verletzung des förmlichen- und des sachlichen Rechts gestützt. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge
Die drei Aufklärungsrügen sind unbegründet:
a) Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen seien bestimmte weitere Fragen nicht gestellt worden (BGHSt 4, 125, 126). Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, welche Fragen an den Zeugen gestellt worden sind und ob der Tatrichter die vermißte Aufklärung nicht doch versucht hat. Die Revision läßt im übrigen in ihrem eigenen Vortrag erkennen, daß der Polizeibe:mte zu der von ihr aufgeworfenen Frage gehört worden ist.
b) Für eine Augenscheinseinnahme am Tatort in Verbindung mit einer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Stadtverwaltung FEB pestand kein Anlaß. Die Fest-
. stellungen im Urteil über die Straßenführung und ihre.
Un
Umgebung sowie iber den Ablauf der Fahrt hat das Schwurrericht in der Hauptverhandlung aufprund der Aussagen des Beifahrers BoD sowie der beiden Polizeibeamten getroffen (vgl. vor allem UA S. 10 ff), ferner wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift sowohl der maßstabgerechte Stadtplan wie auch die von den beteiligten Polizeibeamten gefertigten Unfallskizzen in Augenschein genommen. Da gegen diese Beweismittel weder seitens des Angeklagten noch seitens seiner Verteidigerin Einwände erhoben worden sind, beide auch den Inhalt der Anklageschrift insoweit nicht beanstandet hatten, brauchte sich dem Gericht eine Ortsbesichtigung bzw. die Einvernahme des Sachbearbeiters der Stadtverwaltung nicht aufzudrängen. Daß im Urteil der Radweg einmal als Sandweg bezeichnet wird, beruht, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, auf einem Versehen,
c) Auch zur Feststellung der Länge der Alten Ve Straße bedurfte es nicht einer Augenscheinseinnahme oder der Auskunft der Stadtverwaltung. Auch diese Feststellung war dadurch möglich, daß der im Maßstab von 1 : 10 000 ' gefertigte Stadtplan von Peg (Bl. 85 d.A.) in der Hauptverhandlung von den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen worden ist.
2. Die Sachrüge
a) Die Einwände der Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes gehen fehl. Die im Urteil dargelegten Gründe, die das Schwurgericht davon überzeugt haben, daß der Angeklagte schon beim Wenden erkannt hat, daß der ihn verfolgende und beim Bremsen auf ihn leicht aufge-
fahrene Wagen mit Polizeibeamten besetzt war, enthalten weder
Denkverstöße noch Widersprüche, wie die Revision meint. Die Formulierung, daß dem Fahrer beim Wenden nicht verborgen bleiben "konnte", daß in dem \iagen zwei Polizeibeamte in Uniform und mit weißen Dienstmützen saßen, gibt lediglich eine der Überlegungen wieder, die im Zusammenhang mit anderen, im Urteil ebenfalls enthaltenen, das Schwurgericht zu der erwähnten Überzeugung geführt hat.
Auch der innere Tatbestand ist ausreichend dargetan. Die Ansicht der Revision, die Verurteilung wegen versuchten Mordes setze eine Tötungs"absicht" voraus, beruht auf einem Rechtsirrtum. Das Merkmal der Absicht i.S. zielgerichteten Handelns muß hier nur insoweit vorliegen, als dem Angeklagten vorgeworfen wird, zu töten versucht zu haben, um eine andere Tat zu verdecken. Diese Absicht ist auf UA 5. 6 festgestellt und ist auch noch einmal Gegenstand der rechtlichen Würdigung auf UA S. 15. Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis. Auch insoweit vermitteln die Urteilsausführungen aa0 die tatsächlichen Grundlagen und enthalten eine rechtsfehlerfreie Würdigung. Was das Schwurgericht zur Begründung des bedingten Vorsatzes auf UA S. 15 ausführt, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1968, 660, 661). Wie dort, ergibt sich auch für den vorliegenden Fall nach dieser Beweiswürdigung zwingend, daß der Angeklagte den Eintritt des Todes der Polizeibeamten für den Fall, daß seine äußerst gefährliche Fahrweise ihn zur Folge haben werde, hingenommen, also, wenn er ihm auch unerwünscht war, um des erstrebten Zieles willen gebilligt hat (vgl. NJW aa0 S. 662).
b) Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler. Nas gilt ebenso für die zwar kurze, angesichts der vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit aber ausreichende Begründung der Maßregel nach den §§ 42 m und n StGB.
Meyer Börtzler Spiegel Salger Knoblich