Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 20.12.1973 – 4 StR 484/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 484 URTEIL 0:72:73
in der Strafsache
gegen
den Elektrohelfer Helmt D EEED zu: To. geboren am ED 1936 in Ei, zur Zeit Strafhaft
in einbezogener Sache,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Dr.Dr. Spiegel Salger als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter der ‘Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE, =>, als Verteidiger,
Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. März 1973 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Waffen und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 1. März 1972 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Angeklagte ist zur Strafverfolgung wegen einer Reihe schwerer Straftaten von Spanien an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Die Auslieferung ist, wie die Nachprüfung durch den Senat ergeben hat, von den zuständigen spanischen Behörden u.a. auch wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten bewilligt, so daß der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt ist, unbeschadet der Frage, ob dieser Grundsatz im Rechtshilfeverkehr mit Spanien überhaupt in der strikten Form gilt (vgl. Art. 6 des Auslieferungsvertrages zwischen Deutschland und Spanien vom 2. Mai 1878). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Auslieferung des Angeklagten ist von einem spanischen Gericht in Alicante mit Beschluß vom 19. Dezember 1970 bewilligt worden. In diesem Beschluß ist auf das Auslieferungsersuchen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Madrid vom 24. August 1970 Bezug genommen. Hierbei kann es sich nur um die Verbalnote Nr. 575/70 der Deutschen Botschaft vom 24./25. August 1970 handeln. Mit dieser Note hat die Deutsche Botschaft u.a. unter Bezugnahme auf den Haftbefehl der VI. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 9. Juli 1970, der neben anderen auch die hier abgeurteilten Taten zum Gegenstand hatte, um die Auslieferung des Angeklagten zur
Strafverfolgung ersucht. Das spanische Außenministerium hat der Deutschen Botschaft in Madrid mit Verbalnote vom 15. Januar 1971 mitgeteilt, daß die Auslieferung
des Angeklagten durch Beschluß des Landgerichts in Alicante "wegen der in dem Auslieferungsersuchen aufgeführten Handlungen" bewilligt sei, daß die Übergabe des Verfolgten jedoch aufgeschoben werde, bis seine gegen den spanischen Staat bestehenden strafrechtlichen Verantwortlichkeiten erloschen sind. Zwar ist im Kopf dieser Note nur auf die Note Nr. 598/70 der Deutschen Botschaft vom 4. September 1970 Bezug genommen, welche einen Frankfurter Haftbefehl gegen Derks betraf. Dies hat Jedoch nichts zu bedeuten. Insbesondere ist daraus
nicht zu schließen, daß die Auslieferung nur wegen der in jenem Haftbefehl bezeichneten Taten bewilligt worden sei. Offenbar hat das spanische Außenministerium der Einfachheit halber nur auf die letzte Note der Botschaft Bezug genommen. Daß der Angeklagte auch wegen der hier abgeurteilten Taten ausgeliefert ist, ergibt sich ferner daraus, daß er vortragen läßt, er sei wegen der in dem Haftbefehl der IV. Strafkamner des Landgerichts Essen, der ebenfalls am 9. Juli 1970 erlassen wurde, ausgeliefert worden. Die Note der Deutschen Botschaft vom 24./25. August 1970 bezog sich außer auf den Haftbefehl der IV. Strafkammer aber auch auf denjenigen der VI. Strafkammer, der u.a. wegen der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten erlassen ist.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Vernehmung der von dem Mittäter Lauszat benannten holländischen Alibizeugen drängte sich nicht auf. Das Landgericht hat dargelegt, warum es dieser Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht mehr bedurfte. Nur in diesem Zusammenhang hat es die Tatsache berücksichtigt, daß Lauszat dreimal mit widersprüchlichen Begründungen erfolglos die Wiederaufnahme des gegen ihn durchgeführten
Strafverfahrens betrieben hat. Das war zulässig. Daraus, daß die Ladung der holländischen Zeugen zur Hauptverhandlung angeordnet worden war, folgt nicht, daß ihre Vernehmung zur Sachaufklärung unerläßlich war. Ob sie unerläßlich war, hatte das Landgericht nach dem Ergebnis der übrigen Beweise zu entscheiden. Es hat die Frage rechtsfehlerfrei verneint. Die Erklärungen, mit welchen der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Zeugen verzichtet haben, können weder widerrufen, noch deswegen angefochten werden, weil das Gericht das übrige Beweisergebnis nicht so gewertet hat, wie es der Angeklagte und der Verteidiger angeblich erwartet haben. Daß der Verzicht durch Täuschung veranlaßt worden sei, ist eine unbewiesene Behauptung.
Die Rüge, polizeiliche Niederschriften seien unzulässigerweise verlesen worden, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß die polizeilichen Protokolle, die ein Geständnis des Zeugen LP enthielten, nicht zu Beweiszwecken verlesen, sondern dem Kriminalbeanten Due» im Laufe seiner Vernehmung nur vorgehalten worden sind. Dies war zulässig (vgl. Bd. XII Bl. 6 Rücks. d. A.).
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil nicht zu beanstanden. Die Revisionsbegründungen vom 4. Juli und vom 12. September 1973 enthalten weithin nur tatsächliche Ausführungen und unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe enthalten auch keine Widersprüche. Ein solcher liegt insbesondere nicht darin, daß nach der Feststellung des Landgerichts bei dem Raubüberfall in München der Angeklagte De der
Wortführer war (UA S. 17), während an anderer Stelle (UA S. 48 f) die Rede davon ist, der Mittäter Ren habe bayerischen oder österreichischen Dialekt gesprochen. Das Landgericht sagt nirgends, daß nur einer der drei Täter während des Überfalls gesprochen habe,
Meyer Börtzler Mayr Spiegel Salger