Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 30.11.1973 – 2 StR 295/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 295/72 BESCHLUSS 30U
in der Straisache
gegen 1. den Kaufmann Rolf K u EB zus Sei
bei AB, geboren am MD. EB 1914 in ro >
2. die Kauffrau Gertrud F EB zeborene Yin
aus Ste dei AB, zetoren an BD. EB 321 in DIEB,
wegen Untreue u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 1973 gemäd § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ki> wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. August 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten “EEE uni die Revision der Angeklagten
TED werien verworfen.
Die Angeklagte TB nat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils und des Verfahrens des Lanäszerichts aufgrund der Revisinnsrechtfertigungen hat zu den Schuldsprüchen und zu der die \ngeklagte Tg» betreffenden Strefaussnruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der beiden Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch kann der Strafausspruch zegen den Angeklagten ZB-GE keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer hat die
en
Vorstrafe des Angeklagten aus dem J.hre 195©, die nach
§ 60 Abs. 2 Nr. 5 des am 1. Januar 1972 in Kralt getretenen Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Zentralregister übernommen worden ist, straferschwerend berücksichtigt (VA S. 2, 613, 614, 616). Das ist nach $$ § 1,
49 Abs. 1 BZRG nicht mehr zulässig und zwinzt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Schumacher YJillms iüller
Meyer Schauenburg