Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 15.11.1973 – 4 StR 348/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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IA StR 342/73 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Schlosser Klaus Dieter Michael Z ED aus SEEMEEEBD, geboren an iii 1949 in VaRmEEEED,
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 15. November 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Meyer ,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WW, EEEB, als Verteidiger,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Juni 1972 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Grinde:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen- und des sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zu seinem Freispruch.
4. Das Landgericht ist der Auffassung, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte sein Fahrverhalten auf beide Kinder, d.h. nicht nur auf den links neben der Fahrbahn befindlichen vier- bis fünfjährigen Jungen, sondern auch auf das rechts auf dem Bürgersteig am Gartentor stehende neunjährige Mädchen eingestellt hätte und somit erheblich langsamer gefahren wäre (UA S. 11). Es ist richtig, daß der Kraftfahrer auch die angrenzenden Straßenteile, besonders die Gehwege und hier wiederum vor allem den seitlich neben ihm gelegenen, daraufhin im Auge behalten muß, ob von dort Verkehrsgefahren drohen. Allerdings kann der Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, daß niemand von einem Gehweg aus die Fahrbahn unter Außerachtlassung jeder Vorsicht betreten werde. Dieser Vertrauensgrundsatz besteht zwar nicht gegenüber unbehüteten Kleinkindern; er gilt indessen grundsätzlich auch gegenüber solchen Kindern, die schon ein Alter erreicht haben, das die Erwartung rechtfertigt, sie seien ebenso wie Erwachsene in der Lage, sich vorschriftsmäßig im Verkehr zu bewegen. Dann braucht der Kraftfahrer im allgemeinen auch bei ihnen nicht damit zu rechnen, daß sie den Bürgersteig plötzlich verlassen könnten, ohne sich zuvor nach herannahenden Kraftfahrzeugen umzusehen (vgl. BGH VRS 24, 200, 201 m. weit. Hinw.). Daß dieser Vertrauensgrundsatz auch für ein neunjähriges Schulkind
dann ausnahmsweise keine Geltung hat, wenn das Kind ein Verhalten zeigt, das den Kraftfahrer zur Vorsicht mahnen und ihm den Gedanken nahekgen muß, es könnte ihm unversehens in die Fahrbahn geraten, hat der Senat in der gleichen Entscheidung näher ausgeführt.
2. Wenn von den im Urteil festgestellten Sichtverhältnissen und den dort angestellten Berechnungen ausgegangen wird, und das muß der Senat bei der sachlichrechtlichen Überprüfung des Urteils, so ist dem Landgericht zwar darin zuzustimmen, daß es der Angeklagte schuldhaft versäumt hat, seiner Pflicht zur Beobachtung auch der unmittelbaren Umgebung seiner Fahrbahn nachzukommen. Er selbst räumt ein, daß er infolge seiner Konzentration auf das am linken Fahrbahnrand befindliche Kind die Schülerin auf dem rechten Bürgersteig überhaupt nicht wahrgenommen habe. Es fehlt jedoch an der Ursächlichkeit dieser Sorgfaltspflichtverletzung für den tödlichen Ausgang des Zusammenstoßes.
a) Selbst wenn der Angeklagte die Schülerin bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt schon gesehen hätte, dis sie dicht an der Gartenpforte stand, brauchte er nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß sie kurz darauf trotz seiner Annäherung plötzlich versuchen würde, den Bürgersteig und die Fahrbahn im Laufschritt zu überqueren, Zugunsten des Angeklagten ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß Gabriele, eine Hand an dem Gartentor, länger als fünf Sekunden im Gespräch mit der innerhalb des Gartens sich befindenden Großmutter stand und dann einen Schritt auf das Grundstück trat, wo sie für den Angeklagten nicht mehr sichtbar war. Nach zwei Sekunden erschien sie plötzlich wieder und lief quer zur Fahrbahnlängsachse über den 3,05 Meter breiten Bürgersteig und über 1,25 Meter der Fahrbahn in die Fahrlinie des Angeklagten vor den Pkw. Auf solch unbesonnenes Verhalten der Schülerin hätte sich der Angeklagte, -falls er ihr pflicht-
gemäß seine Aufmerksamkeit zugewandt hätte- nicht einzurichten brauchen. Hätte Gabriele etwa vorher auf dem Bürgersteig gespielt, so hätte er besorgt bleiben müssen, daß sie zum Spielen wieder dorthin zurückkommen
und dann möglicherweise im Spiel auf die Fahrbahn geraten könnte. Gabriele war aber länger als fünf Sekunden an der Gartenpforte gestanden und war dann Sogar noch auf das Grundstück gegangen. Wenn sie mit dem Rücken
zum Angeklagten auf dem Bürgersteig stehen geblieben wäre, hätte er möglicherweise mißtrauisch werden müssen, daß sie unbedachtsam die Straße betreten könnte. Nachdem sie aber den Gehsteig verlassen und auf das Gartengrundstück gegangen war, brauchte er diese Befürchtung nicht mehr zu haben. Bei dem vom Landgericht festgestellten Verhalten der Schlilerin durfte also der Angeklagte, hätte er sie in Wirklichkeit gesehen, darauf vertrauen, daß sie nicht unter Ausschluß aller Vorsicht auf die Fahrbahn laufen werde. Anhaltspunkte dafür, daß dieses Vertrauen infolge besonderer Umstände nicht gerechtfertigt gewesen wäre, liegen nicht vor.
b) Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob der Angeklagte in der Zeit von 1,4 Sekunden, die Gabriele, für ihn sichtbar, zu ihrem Lauf vom Gartentor bis auf die Fahrbahn benötigte, rechtzeitig anhalten konnte. Da er mit einem derart verkehrswidrigen Verhalten des Mädchens nicht zu rechnen brauchte, durfte er die von ihm eingehaltenen 49 km/h fahren, zumal eine Geschwindigkeitsbegrenzung offenbar nicht bestand. Dann aber war es selbst bei Berücksichtigung dessen, daß ihm in der Rousendorpstraße, in der, wie er wußte, häufig Kinder spielten, keine Schrecksekunde zugute kommt, unmöglich, den Wagen in 1,4 Sekunden zum Stehen oder zum erfolgreichen Ausweichen zu bringen. Die im Urteil festgestellten Entfernungen und Zeit-Weg-Berechnungen ergeben, daß der Zusammenstoß mit seinem tödlichen Ausgang zeitlich und räumlich nicht vermeidbar gewesen ist. (Soweit das Landgericht
ründung bemerkt, die vom Angeklagten
.6-
gefahrene Geschwindigkeit sei auch in Hinsicht auf das drüiben am linken Fahrbahnrand stehende Kind zu hoch gewesen, findet das in diesen Entfernungsangaben keine Stütze. Hinzu kommt, daß der Angeklagte seine gesamte Aufmerksamkeit auf dieses Kind gerichtet hat und daher ihm gegenüber offensichtlich bremsbereit gefahren ist).
3. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Verhandlung für den Angeklagten ungünstigere Feststellungen getroffen werden, war er auf die Sachrüge freizusprechen. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
Meyer Mayr Spiegel
Hürxthal Knoblich