Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 26.10.1973 – 2 StR 454/73
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 454/73 db. tE,
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Philipp Jakob G ED aus Deu (OD), geboren am WD. Ep 1936 in Da,
zur Zeit in Untersuchungshaft
wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
26. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom
14. Mai 1973 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
GRÜNDE§
..
Zur Strafzumessung nimmt der Generalbundesanwalt Stellung wie folgt:
Dagegen bestehen in Übereinstimmung mit der Revision Bedenken gegen den Strafausspruch. Das Urteil führt hierzu u.a. aus:
"Daß er seine Taten geleugnet hat, ist ihm nicht nachteilig anzurechnen. Andererseits hat er auf diese Weise auch nichts dazu getan, um die Aufklärung zu erleichtern und insbesondere den jugendlichen Zeuginnen etwa die ausführliche Vernehmung vor der Kammer zu ersparen."
Der Angeklagte hat aber einen Ansprüch darauf, daß ein Tatzeuge, der ihn belastet, in der Hauptverhandlung vernommen wird, auch wenn es sich um einen jugendlichen Zeugen handelt und dieser über "unschöne" Dinge aussagen muß (BGHSt 1, 342; BGH GA 1962, 339; BGH vom 27. Juli 1965
- 1 StR 233/65 -). Das Prozeßverhalten des Angeklagten kann somit nur dann straferhöhend wirken, wenn es bei der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Kann ein solcher Schluß nicht zuverlässig gezogen werden, etwa weil der Angeklagte sich schänt, seine Schuld offen zuzugeben, weil er die Folgen der Verurteilung fürchtet oder andere teachtenswerte Gründe für sein Leugnen hat oder zu haben glaubt, so ist aus seinem Verhalten kein Straferhöhungsgrund gegeben, weil dies dann auf eine unzulässige Verfahrensstrafe hinausliefe (BCH vom 7. September 1955 - 3 StR 272/55 -). So liegt es hier. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an.
eisen,
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Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer