Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 09.10.1973 – 4 StR 515/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
eo
[3
BESCHLUSS 4 StR 515/73
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Klaus “ aus DW, sort
geboren am EEE 1940,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Oktober 1973 beschlossen:
Das Gesuch des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. me in Mu von 16./17. August 1973, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sowie der gleichzeitig gestellte Antrag auf Entscheidung über den Beschluß des Landgerichts Bochum vom 26. Juli 1973 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
GRÜNDE§
Gegen das Urteil vom 27. Mai 1969 hat der Wahlverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt Dr. Erw rechtzeitig Revision eingelegt. Diese Erklärung wirkte unmittelbar für den Angeklagten und für seine weiteren Verteidiger. Insoweit ist keine Frist versäumt worden.
Über diese Revision, die Rechtsanwalt Dr. Zum» rechtzeitig wirksam begründet hat, hat der Senat durch Beschluß vom 13. Januar 1970 -4 StR 515/69- entschieden. Er hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz vom 13. April 1973 hat der Rechtsanwalt Dr. SB unter dem Vorbringen, daß ihm der Angeklagte ebenfalls -wie aus einem Protokollvermerk in den Akten ersichtlich- Verteidigervollmacht erteilt habe, daß ihm aber weder der seinerzeitige Hauptverhandlungstermin mitgeteilt noch das Urteil zugestellt worden sei, Revision eingelegt und diese begründet. Er hat hierbei "notfalls und vorsorglich" zugleich beantragt, dem Angeklagten "wegen Versäumung der Revisionsfrist (dabei ist in dem ursprünglich "Revisionseinlegungsfrist" geschriebenen Wort der Wortteil "einlegungs" gestrichen worden) und Revisionsbegründungsfrist" Wiedereinsetzung zu gewähren.
Der Senat hat hierauf mit Beschluß vom 28. Juni 1973 das Gesuch um Wiedereinsetzung gegen die Frist zur Begründung der Revision mit der Begründung verworfen, daß auch dann die Zustellung des Urteils an einen von mehreren Verteidigern genüge, wenn es an mehrere rechtswirksan zugestellt werden könne.
Da auch danach der Rechtsanwalt Dr. SB seine Erklärung vom 13. April 1973 als wirksame Revisionsanfechtung angesehen und auf der Entscheidung über die von ihm eingelegte und begründete Revision bestanden hat, hat das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß von 26. Juli 1973 diese Revision als unzulässig verworfen,
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß, weil die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt worden ist, insoweit das Gesuch um Wiedereinsetzung keinen Erfolg haben kann. Auch der Beschluß des Landgerichts von 26. Juli 1973, mit dem es die von Rechtsanwalt Dr. Sue eingelegte Revision verworfen hat, kann nicht beanstandet werden. Vermeintliche Verfahrensfehler, die im Laufe des
Hauptverfahrens unterlaufen sein sollen, hätten nur nit der rechtzeitig u.ä wirksam eingelegten und begründeten Revision geltendgemacäat werden können. Dies ist nicht geschehen, Durch den Beschluß des Senats vom 13. Januar 1970 ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden.
Börtzler Mayr Spiegel
Hürxthal Knoblich