Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 02.10.1973 – 2 StR 360/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2_StR_ 360/73 BESCHLUSS 2.710

in der Strafsache

gegen

den Matrosen Kurt Max Otto W w, ohne festen Wohnsitz, geboren an. EB 1948 in SD/EWW, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. März 1973

1. im Fall II 4 der Urteilsgründe (Hehlerei),

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand: Aus keiner Stelle des Urteils ergibt sich, daß der Angeklagte "seines Vorteils wegen" gehandelt hat, als er beim Absatz des gestohlenen Schmuckes mitwirkte. Daß die Vorteilsabsicht des Angeklagten angesichts der gesamten Umstände naheliegt, kann ihre Feststellung nicht ersetzen. Auch die spätere Übergabe von 50,-- DM durch den Zeugen DW, "damit der Angeklagte auch nochmal bezahlen könne" (UA S. 9), 1äßt

keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, warum der Angeklagte der Diebin des Schmuckes bei dessen Absatz helfen wollte.

Die Aufhebung des Urteils im Fall II 4 hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesanmtstrafe zur Folge. Im übrigen läßt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Meyer