Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 18.09.1973 – 5 StR 376/73

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bautischler Ahmet K gg aus Bew, geboren am mp 945 in TED (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung. vom 18.September 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ew..u: WED

als Verteidiger,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.März 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision ist unbegründet. Sie erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Bundesanwaltschaft hat nur deshalb Termin beantragt, weil sie Bedenken dagegen hat, daß die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Notzuchtsfällen nicht ausgeschlossen, sondern nur nicht für erwiesen gehalten hat. Der Senat braucht indessen nicht zu entscheiden, ob der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23,33,35) darin zu folgen wäre, daß im Zweifel nicht Fortsetzungszusamnenhang, sondern mehrere selbständige Rinzeltaten anzunehmen seien. Denn hier besteht ein solcher Zweifel nicht. Es erscheint bei den festgestellten Tatumständen ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich ummittelbar vor oder während der Begehung der ersten Notzucht Gedanken darüber gemacht haben sollte, ob er an demselben Opfer acht Stunden später an einem anderen Ort wiederum eine Notzucht

begehen werde.

Barstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster