Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 11.09.1973 – 1 StR 316/73

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_316/73 URTEIL ala, 72

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Nasser P Es aus TEE, geboren 1932 in NW /Iran,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Richter am Landgericht pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär up

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines versuchten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit einem Vergehen der Steuerhinterziehung freigesprochen; die sichergestellte Menge Haschisch und der sichergestellte Aufliegeranhänger des Lastzuges wurden eingezogen. Eine Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wurde dem Angeklagten versagt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Der Angeklagte hat gegen die Versagung der Entschädigung sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte in einem Lastzug, der aus einer Zugmaschine und einem Sattelauflieger bestand, Nüsse und Teppiche von Teheran in die Bundesrepublik befördert. Bei der zolltechnischen Überholung des Lastzugs an der Zollstation Schwarzbach/Autobahn wurde festgestellt, daß unter dem Benzintank ein Blechkasten eingeschweißt war, in dem sich 133 Kilogramm Haschisch befanden,

Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, von dem Versteck nichts gewußt zu haben, als nicht widerlegbar angesehen und den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision dringt jedenfalls mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch

Nichanhörung des ZUB-CEEEEEB (Aliasname Djalil KM ) als Zeugen durch; wie die Revision vorträgt, hätte dessen Vernehmung eine Aufklärung darüber erbracht, wann und unter welchem Beteiligungsverhältnis das Schmuggelfahrzeug erworben wurde und wie Schmuggelversteck und Haschisch in das Fahrzeug gelangt sind. Der Tatrichter verstößt dann gegen die Aufklärungspflicht, wenn er die Einlassung des Angeklagten als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung dazu drängt, die Einlassung des Angeklagten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGHSt 13, 326). Das ist hier der Fall. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten hat ihn Zem-CHEEEEP, den er als Geschäftspartner und Nachbarn bezeichnet hat, aufgefordert, Rauschgift in einem Versteck in die Bundesrepublik zu befördern. Die Prüfung des gesamten Akteninhalts, die dem Revisionsgericht bei einer Aufklärungsrüge erlaubt ist, ergibt weiter, daß der Angeklagte in Briefen aus dem Untersuchungsgefängnis an den Gerichtsvorsitzenden ausgeführt hat, daß das Versteck von ZUB-CEEEED vereits zweimal verwendet worden sei. In einem Schreiben an Djalil Khan,. offenbar dem Eigentümer des Anliegers, findet sich eine ähnlich Äußerung. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten, vom Versteck nichts gewußt zu haben, worauf die Revision mit Recht hinweist. Hier hätte sich dem Landgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen müssen, und zwar durch Vernehmung des ZUMD- EEE

Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Zu bemerken bleibt allerdings, daß in jedem Falle zu erörtern sein wird, ob nicht auch die Zugmaschine zur. Beförderung

von Haschisch und somit zur Begehung der Tat gebraucht worden ist. Zur Frage der Vollendung der verbotswidrigen

Einfuhr von Rauschgift wird auf BGH NJW 1973, 814 Nr. 15 verwiesen.

Das Urteil war daher mit den Feststellungen dufzuheben. Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Zipfel