Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 04.09.1973 – 5 StR 286/73

5. Strafsenat

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5 StR_286/73

ws

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Werner BD , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1933 in raw,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Beihilfe zum Meineid u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.September 1973, an der teilgenommen haben: x Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schmitt Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB :.: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte (EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27.0ktober 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

em en in tn en Er

Gründe§

1. Der Verfahrensbeschwerde läßt sich nicht deutlic entnehmen, welchen Mangel der Beschwerdeführer rügen will. Er meint, ein Protokoll (welches ?) über die Vernehmung des früheren Zeugen Böhlke sei nicht "Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen". Offenbar meint der Beschwerdeführer damit die Verhandlungsniederschrift vom 12.November 1969 in der Sache 11 Ks 3/69 des Schwurgerichts in Hildesheim, in der die falsche Aussage des FW wiedergegeben ist. Dieses Protokoll ist dem Angeklagten in der jetzigen Hauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat dazu Erklärungen abgegeben (Verhandlungsniederschrift Bd.2 8.122-125 d.A.). Die Feststellungen über den Inhalt und die Unrichtigkeit der beschworenen Zeugenaussage beruhen auf den Angaben des Angeklagten (UA S.10 zu 3 b). Diese und nicht ein Vernehmungsprotokoll bilden insoweit die "Grundlage des Urteils".

2. Sachrüge

a) Der Beschwerdeführer meint, er sei nicht verpflichtet gewesen, als Angeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht in Hildeshein "einzugreifen", als der damalige Zeuge DM seine falsche Aussage erstattete und beschwor. Eine solche Unterlassung wirft das Landgericht dem Angeklagten gar nicht vor. Es sieht die Beihilfehandlung vielmehr darin, daß der Angeklagte den Meineid durch tätiges Verhalten gefördert hat, indem er "auf Befragen zu dieser Zeugenaussage" erklärte, er wolle, wie bisher, keinerlei Erklärungen zu dem Fall abgeben, auf den sich die Zeugenaussage bezog.

Daß Beihilfe zum Meineid auch in Form einer Antwort auf die Frage des Richters zu einer Zeugenaussage geleistet werden kann, hat das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1958,956 dargelegt. Ob ein Angeklagter mit seiner Antwort, er wolle keine Erklärungen abgeben, auf sein Schweigerecht hinweisen möchte, oder ob er damit den Zeugen bestärken will, unbesorgt einen Meineid zu leisten, ist eine Tatfrage, über die allein . der Tatrichter zu befinden hat. Wie die ausdrücklichen Feststellungen auf UA S.8 und 11 und der unmißverständliche Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben, war die Strafkammer überzeugt, daß der Angeklagte die Frage des Schwurgerichtsvorsitzenden als Gelegenheit benutzt hat, den Zeusen EB wissen zu lassen, er, der Angeklagte, habe bisher zu diesem Fall geschwiegen, werde auch in Zukunft schweigen und den Zeugen nicht gefährden, wenn er den Meineid leiste. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Versicherung des Angeklagten, er habe "bisher keinerlei Erklärungen zu dies-m Fall abgegeben", traf nicht einmal zu. Der Angeklagte hatte bereits im Ermittlungsverfahren und später über seinen Verteidiger dem Gericht eine Darstellung zu diesem Fall gegeben, die mit dem wesentlichen Inhalt der Falschaussage übereinstimmte (UA S.5,6). Unter diesen Umständen hatte das Landgericht auch keinen Anlaß, sich in den Urteilsgründen mit einem etwaigen Verbotsirrtum auseinanderzusetzen.

b) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei haben

sich keine Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. «

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Schmitt Herrmann

Fleischmann Schuster