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BGH Urteil vom 29.08.1973 – 2 StR 73/73

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 73/73. URTEIL 247

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Gerhard Horst W EEE aus

CE, geboren am & EB 1946 in Kon Tan, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29. August 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willms, Baumgarten, Dr. Meyer, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EP au: EEEEEED «m GE als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizobersekretär Em» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom

29. Mai 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

1. Die Besetzungsrüge greift nicht durch. Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, daß das Schwurgericht IV/1971 statt des für das Geschäftsjahr 1972 berufenen Schwurgerichts über die Sache entschieden hat, obwohl der weitaus größte Teil der Hauptverhandlung erst 1972 durchgeführt worden ist.

Das Schwurgericht IV/1971 wurde durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 17. September 1971 einberufen und trat am 8. November 1971 zusammen (§ 87 GVG). Der Vorsitzende setzte in der vorliegenden Sache Hauptverhandlungstermin auf den 22. Dezember 1971, 29. Dezember 1971 und zehn weitere Tage im Jahre 1972 an (letzter vorgesehener Termin am 31. Januar 1972). Die Verhandlung dauerte dann zweiunddreißig Tage, und zwar vom 29. Dezember 1971 bis zum 29. Mai 1972. Der Termin am 22. Dezember 1971 wurde abgesetzt, weil sich der Sachverständige Prof. Dr. M> unter Vorlegung eines ärztlichen Attestes entschuldigt hatte.

Für die Verhandlung vor dem Schwurgericht IV/1971 waren vier Sachen vorgesehen. Die Reihenfolge der Terminierung lag im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. - Er durfte deshalb die weitaus größte Sache (WERE) als letzte zur Verhandlung ansetzen, zumal die sachliche und organisatorische Vorbereitung in solchen Fällen die längste Zeit zu beanspruchen pflegt. Das mußte dann für die Ver-

handlung zur Überschreitung des Geschäftsjahres 1971 führen.

Erstreckt sich während der letzten Tagung des Schwurgerichts eine Hauptverhandlung, die im alten Geschäftsjahr begonnen hat, über dieses hinaus, so bleiben grundsätzlich die Richter des bisherigen Schwurgerichts weiterhin zur Mitwirkung berufen. Für die Geschworenen (jetzt Schöffen) folgt dies aus § 89 GVG; für die richterlichen Mitglieder versteht es sich von selbst (BGHSt 8, 250). Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, wäre es allerdings in der Regel unzulässig, eine Schwurgerichtssache, deren Verhandlung voraussichtlich nur zwei Tage beanspruchen wird, in der Weise anzuberaumen, daß an einem der letzten Tage des zu Ende gehenden Geschäftsjahres der Angeklagte nur kurze Zeit zur Person vernommen und die Sache im übrigen an zwei weiteren Tagen im neuen Geschäftsjahr verhandelt wird (BGHSt 19, 382). Ein solcher Ausnahmefall möglichen Gesetzesmißbrauchs liegt hier Jedoch nicht vor.

Es handelte sich um eine sehr umfangreiche Sache. Die Berichterstatterin des Schwurgerichts war deshalb zur Vorbereitung von der Bearbeitung anderer Sachen befreit worden. Ein großer Arbeitsaufwand wäre nutzlos vertan und die Verhandlung der Sache - auch zum Nachteil des in Haft befindlichen Angeklagten - wesentlich verzögert worden, wenn der Beginn der Hauptverhandlung nicht noch auf einen Tag im Geschäftsjahr 1971 bestimmt worden wäre. In einem solchen Fall kann von einer unsachgemäßen oder gar mißbräuchlichen Gesetzesanwendung nicht gesprochen werden. Darauf hat bereits die genannte Ent-

scheidung hingewiesen (BGHSt 19, 382, 384). Ebenso hat der erkennende Senat in einem gleichliegenden Fall befunden (Urteil vom 20. Februar 1969 - 2 StR 280/67 -

S. 30). Bedeutungslos ist, daß für die ersten Tage keine Zeugen und Sachverständigen geladen waren; denn die Vernehmung des Angeklagten hätte sicher mehrere Tage gedauert. Bei der Terminsbestimmung war noch nicht bekannt, daß der Angeklagte die Aussage verweigern würde. Daß am einzigen Verhandlungstage im Jahre 1971 nur Förmlichkeiten erledigt wurden, lag nicht in der Absicht des Gerichts sondern ausschließlich an dem - prozessual zulässigen - Verhalten des Angeklagten, der

sich weder zur Person noch zur Sache einließ.

2, In der Hauptverhandlung am 2. Mai 1972 erklärten der Wahlverteidiger und die Pflichtverteidigerin, - daß sie zum Verhandlungstermin am 10. Mai 1972 aus beruflichen Gründen nicht erscheinen könnten. Das Gericht bestellte deshalb am 4. Mai 1972 Rechtsanwalt CB für den nächsten Termin zum Pflichtverteidiger. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers be-

durfte es keiner längeren Vorbereitung des neuen Pflicht-

verteidigers zur sachgemäßen Wahrnehmung dieses Termins. Wie nämlich allen Prozeßbeteiligten bekannt gegeben war, wurde an diesem Tage lediglich eine Tonbandaufnahme des in der Hauptverhandlung bereits erstatteten Gutachtens

_ des Sachverständigen Dr. REP und eines anschließenden Streitgesprächs mit dem Sachverständigen Dr. Rebhardt abgespielt, um die schriftliche Übertragung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Ausfertigung der schriftlichen Übertragung war zu diesem Zweck sänmtli-

chen Verfahrensbeteiligten in Ablichtung ausgehändigt worden. Der Pflichtverteidiger Ce hat selbst nicht

seine Fähigkeit zur Bewältigung dieser bloßen Korrekturarbeit angezweifelt.

3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

4, Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Willns Baumgarten Meyer Schauenburg