Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 14.08.1973 – 1 StR 335/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 335/73 URTEIL 8:77
in der Strafsache
‚gegen
den Rektor Johann CD zus Te, geboren am EEE 919 in SEE,
wegen Unzucht mit Abhängigen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau,
Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEE bei der Verkündung.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteller > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Februar 1973 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe
von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge
der Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
Die Revision kann mit der Rüge, die Jugendkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) verstoßen, weil sie davon abgesehen habe, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen einen Sachverständigen zu hören, nicht durchdringen. Die Würdigung des Beweiswertes von Zeugenaussagen ist die ureigene Aufgabe des Tatrichters; in der Regel bedarf er hierzu keiner sachverständigen Hilfe. Auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von kindlichen Zeugen durch erfahrene Jugendrichter auf Grund eigener Sachkunde ist nicht zu beanstanden, falls nicht besondere Umstände zur Anhörung eines Sachverständigen drängen (vgl. BGHSt 2, 163; 3, 52, 54; 8, 130; BGH LM StPO § 24h Abs. 4 Nr. 12). Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und das Vorliegen besonderer Umstände, die für die Beiziehung eines Sachverständigen sprechen, verneint. Es. hat mit der gebotenen Vorsicht die Aussagen der Zeuginnen, die in der Geschlechtsentwicklung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge berichten mußten, gewertet. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn es sich die eigene Sachkunde zugetraut hat. Die Richter der entscheidenden Jugendkammer, die häufig über sittliche Verfehlungen zu urteilen haben, verfügen Über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern und in der Beurteilung ihrer Aussagen. Die Entscheidung des Tatrichters ist um so weniger zu beanstanden, als sich aus dem Urteil einige
Umstände ergeben, in denen die belastenden Aussagen der Mädchen eine gewichtige Unterstützung finden. Bereits 1957 war der Angeklagte in ein Dienststrafverfahren verwickelt, in dem ihm vorgeworfen wurde, sich Schülerinnen gegenüber in anstößiger Weise benommen zu haben, was zu einem Verweis und zu seiner Versetzung führte. Auch nach dem psychiatrischen Gutachten sind die festgestellten Taten für den Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd. Eine Bestätigung der Kinderaussagen ergibt sich auch daraus, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren versuchte, die Mütter der Mädchen zu bewegen, auf eine Rücknahme der belastenden Angaben hinzuwirken.
Wenn der Tatrichter im vorliegenden Falle die Angaben der Mädchen trotz der - jeweils in einem Punkte - abweichenden Angaben im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung aufGrund eigener Sachkunde für glaubwürdig und nicht als Ausdruck einer lebhaften Phantasie gewertet hat, so ist dies im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden.
Auch die Frage eines Komplotts hat das Landgericht erörtert. Eine Beeinflussung der Kinder durch Frau Re behauptet die Revision selbst nicht.
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grundder Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der festgestellte Sachverhalt 1äßt nicht den geringsten Zweifel an der wollüstigen Absicht des Angeklagten aufkommen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Zipfel