Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 20.06.1973 – 4 StR 236/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 236/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Karı S EEE aus NEED, geboren am EEE 1930 ın om
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich
als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht 8
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Mau: EEE
als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter 8
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom
21. November 1972 mit den Feststellungen auf-
gehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, beide Vergehen in Tatmehrheit mit Verkehrsunfallflucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
Auf sie braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie nur denjenigen Teil des Urteils betreffen, der auf die Sachrlige hin aufgehoben werden muß.
II. Die Sachrüge
1. Die für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung maßgebliche Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die beiden am rechten Fahrbahnrand befindlichen Fußgänger bei verkehrsgerechter Sorgfalt rechtzeitig erkennen und den Unfall dann auch verhindern können (UA S. 21), ist nur hinsichtlich ihres ersten Teils nicht anfechtbar. Soweit hingegen
wu
die Strafkammer feststellt, der Angeklagte habe auch den Zusammenprall vermeiden können, hält ihre Beweiswürdigung,
die zu dieser Feststellung führt, einer Nachprüfung nicht stand:
a) Das Landgericht kann nicht ausschließen, daß sich der Verletzte Min einem Winkel von etwa 40 Grad zur Fahrbahnmitte hin bewegte (UA S. 8). Bei dieser Sachlage würde die Tatsache, daß der Angeklagte die beiden Verunglückten nicht schon vorher auf dem Grünstreifen gesehen hat, obwohl er sie hätte wahrnehmen müssen, nicht ursächlich für den Unfall gewesen sein. Auch wenn er sie dort nämlich hätte gehen sehen, brauchte er, da besondere Umstände (etwa erkennbar unaufmerksame Fußgänger oder offensichtlich besonders schlechte Beschaffenheit des Grünstreifens) nicht vorlagen, nicht damit zu rechnen, daß einer von ihnen eine unvorsichtige Linkswendung machen und die Fahrbahn betreten : würde, ohne auf das in gleicher Richtung hinter ihm herkommende Kraftfahrzeug zu achten (BGH VRS 32, 437, 439; vgl. auch BGH VRS 30, 192). Das ändert allerdings nichts daran, daß der Angeklagte einen Sicherheitsabstand zu den Fußgängern, deren ursprünglicher Standort "auf dem Grünstreifen" (UA S. 7 unten, 8 oben) nicht genligend genau festgestellt ist, einhalten mußte,
b) Für den Vorwurf fahrlässiger Unfallverursachung kommt es somit in erster Linie darauf an, ob der Angeklagte gleichwohl den Zusammenstoß mit BWin dem Augenblick durch Bremsen oder Ausweichen noch hätte verhindern können, als dieser unerwartet die Fahrbahn zu Überschreiten begann (BGH VRS 20, 129, 131). Die Strafkammer bejaht dies unter Vornahme einer Zeit-Weg-Berechnung, ohne dabei jedoch auf die dem
Angeklagten zur Verfügung stehende Zeit näher einzugehen.
Sie geht davon aus, daß der Unfallpunkt zwischen 50 cm und 1,60 m vom rechten Fahrbahnrand in Richtung Fahrbahnmitte gelegen ist (UA S. 15, 18). Bei dieser Eingrenzung mißt sie der Aussage des Verletzten BED "sroßes Gewicht" bei, weil diese "äußerst präzise ist und im Ergebnis von allen Sachverständigen bestätigt wird" (UA S. 17). Ball gab an, er
habe sich im Augenblick des Anstoßes durch den Pkw etwa 50 cm vom rechten Straßenrand auf der Teerdecke der Fahrbahn befunden. Das steht auch in Einklang mit der Feststellung der Kammer, ED sei "in dem Augenblick, in welchem er zum Gehen ansetzte" (bis dahin war er auf dem Grünstreifen gestanden) von dem Pkw angefahren worden (UA S. 8). Die Einlassung des Angeklagten, die im Ergebnis auf einen Abstand von 1,60 m vom Straßenrand hinausläuft, konnte die Kammer "nicht mit
der nötigen Sicherheit widerlegen", Bei dieser Beweislage mußte sie, da sie sich aufgrund der Hauptverhandlung ersichtlich für keinen der beiden Grenzwerte entscheiden konnte (vgl. UA S. 15 letzter Absatz), den für den Angeklagten unter Berücksichtigung des nötigen Sicherheitsabstandes günstigsten Wert als Ausgangspunkt ihrer Zeit-Weg-Berechnung nehmen. Daß dies geschehen ist, 15ßt das Urteil nicht erkennen. Es enthält keinerlei Angaben über die Zeit, die der Fußgänger BP bis zur Anstoßstelle benötigt hat. Sie fehlt auch in den Zeit-Weg-Berechnungen auf UA S. 8 und 12. Je weiter indessen die Unfallstelle vom rechten Bahrbahnrand zur Fahrbahnmitte hin entfernt lag, desto länger war auch der Zeitraun, der dem Angeklagten zum Anhalten seines Kraftfahrzeugs oder zum Ausweichen zur Verfügung gestanden hat. Unter diesen Gesichtspunkt kann die Entfernung von 1,60 m also die für den Angeklagten unglinstigste sein.
2. Der dargelegte Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Die Verurteilung wegen Unfallflucht
enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Da sich indessen nicht ausschließen 1&ß8t, daß die Höhe der insoweit ausgesprochenen Einzelstrafe durch die jetzt aufgehobene Verurteilung beeinflußt ist, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Das gilt um so mehr, als nicht, zumal nicht ohne nähere Darlegung, zu ersehen ist, weshalb die für die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung angeführten Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründe hier "gleichermaßen" für das Vergehen der Unfallflucht in Betracht kommen. Die Aufhebung umfaßt auch die Sicherungsmaßnahme aus § 42 m und § 42 n StGB.
Meyer - Mayr Spiegel Salger Knoblich