Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973
BGH Beschluss vom 19.06.1973 – 5 StR 289/73
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BÜNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Straisache gegen
den Geschäftsführer Karı CD zu: TEEN. geboren am EEE 1937 ir TEE ,
wegen Hausfriedensbruchs
Der 5.Strafsenat des Bunädesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19.Juni 1973 nach 8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf. die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 2.Oktober 1972 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Insoweit (Vorwurf des schweren Hausfricedensbruchs) wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der landeskasse zur last.
Gründe§
Die (angeblich) geschädigte Frau Kl hat innerhalb der Dreimonatsfrist des § 61 StGB keinen Strafantrag wegen schweren Hausfriedensbruchs gestellt, Ein solcher Antrag läßt sich entgegen der Auffassung des
Landgerichts auch ihrer Strafanzeige vom 10.Mai 1972 nicht entnehmen. Frau KW ist bei der "Kriminalpolizei erschienen, um den JB wegen Notzucht anzuzeigen". Über einen Hausfriedensbruch berichtete sie von sich aus nichts. Lediglich auf eine Frage
des Vernehmenden erwähnte sie, der Angeklagte sei durch ein Fenster in ihr Zimmer eingestiegen
(S.1-7 d.A.). Daß sie eine Strafverfolgung des Angeklagten wegen dieses Vorgehens wünschte, 1äßt auch der Zusammenhang der Strafanzeige nicht erkennen, Das wäre hier aber erforderlich gewesen, weil das Einsteigen und die angebliche Notzucht ihrerseits
in keinem engen Zusammenhang standen. Bis der Angeklagte gedroht haben soll, vergingen nämlich wenigstens 4 Stunden, die mit einer "Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin KB über viele verschiedene Themen" ausgefüllt waren
(TA S.13). Ob Frau Kl in der Hauptverhandlung erklärt hat, sie habe bei Anzeigeerstattung gedacht, der Angeklagte werde auch wegen Hausfriedensbruchs bestraft werden, ist nicht maßgeblich. Es kommt allein auf den Inhalt der Anzeige an. Ihr hat ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft keinen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs entnehmen können, denn das Verhalten des Angeklagten ist ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Notzucht verfolgt
worden,
Da die Strafantragsfrist Anfang August 1972 ablief und der Strafantrag nicht nachgeholt werden
kann, stand der Verurteilung des Angeklagten ein endgültiges Verfahrenshindernis entgogens Das Verfahren war daher nach § 206 2 StPO einzustellen.
Sarstedt Siemer Schnitt
Herrmann Fleischmann