Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 30.05.1973 – 5 StR 464/73

5. Strafsenat

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5_ StR 464/73

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Horst K EEE =.u:5 Deu, Seboren an EEE 1955 in zum

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

-2_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 530.0Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schmitt Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt m»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte we

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts Hildesheim vom 30.Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen —

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verleitung eines Kindes - der elfjährigen Ramone Sg - zur Unzucht verurteilt. Die allgemeine Sachrüge führt schon aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils:

Nach den Feststellungen begegnete der Täter am Freitag, dem 15.Dezember 1972 "etwa in der Zeit von 16.15 bis 16.30 Uhr" (UA S.4) auf dem Marienfriedhof in He vier Kindern, unter ihnen Ramona Sp. Das Urteil sagt wörtlich:

"Es ist nicht mehr einwandfrei festzustellen, in welcher Reihenfolge die Kinder gegangen sind, ob also mehrere Kinder vorweg und ein Teil der Kinder dahinter gegangen ist, oder ob alle in einer Reihe gegangen sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme meint die Kammer, feststellen zu können, daß das Kind Ramona Sg unä der kleine Martin Sc hinter den anderen gegangen sind, welche drei oder vier Meter vor ihnen gegangen sind."

Die Kammer "meint" hier also eine Feststellung treffen zu können, von der sie selbst sagt, daß sie "nicht mehr einwandfrei" möglich sei. Das kann nicht als Ausdruck richterlicher Überzeugung hingenommen werden. Der Widerspruch betrifft auch keinen unwesentlichen Punkt. Denn die ganze Schilderung des weiteren Hergangs fiele in sich zusammen, wenn die Kinder auch nur möglicherweise "alle in einer Reihe gegangen sind". Denn dann hätte der Täter nicht die anderen Kinder "ganz oder fast ganz an sich vorübergehen" lassen können, ehe er der Ramona seinen Geschlechtsteil zeigte; und es bedürfte dann besonderer Darlegung, weshalb die anderen drei Kinder erst durch Ramona von dem Vorgang erfuhren. Sie ist um so weniger entbehrlich, als die Ausführungen zum inneren Tatbestand nur formelhaft sind.

Weitere im Urteil enthaltene Mängel (Verstoß gegen Denkgesetze und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo")

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-4A-

brauchen nicht erörtert zu werden.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Das Urteil bezieht den Umstand, daß der Angeklagte zweimal wegen gleichartiger Taten vorbestraft ist, nicht in die Beweiswürdigung ein. Für die neue Verhandlung sei deshalb darauf hingewiesen, daß eine solche Erwägung durchaus zulässig wäre.

Sarstedt Schmidt Schmitt Fleischmann Schuster