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BGH Urteil vom 15.05.1973 – 4 StR 122/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_122/73 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Versicherungskaufmann Karl Ludwig Andreas H EEE aus FÜ, zeboren am GE 1935 in Po,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter | Mayr, Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Arnold als Vertreter der Bundes-

anwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. en EEE =15

Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 9. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf _ der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte fuhr am 19. Januar 1972 mit seinem Pkw, Marke Ford-Taunus 20 M, bei sonnigem Wetter und klarer Sicht auf der B 8 von Passau in Richtung Landshut. Als er sein Fahrzeug eine 2,5%ige Gefällstrecke hinunterlenkte, bemerkte er in einer Entfernung von ca. 250 bis 200 m vor sich rechter Hand drei Kinder, deren Alter er auf 12 bis 14 Jahre schätzte. Diese näherten sich mit ihren Fahrrädern auf einer ungeteerten Gemeindestraße der B 8, um diese zu tberqueren und auf einem Baggerweiher eislaufen zu gehen. Die voranfahrende 9-jährige Maria CE war am Fuße einer kleinen Straßenböschung von ihrem Fahrrad abgestiegen und hatte es die letzten Meter zur Bundesstraße hinaufgeschoben. Dort wartete sie auf ihre beiden Schwestern (7 und 10 Jahre alt), die ihr folgten. "Maria ICE machte nun Anstalten, ihr Fahrrad an der rechten Seite schiebend, in die Fahrbahn zu treten. Dies erkennend, nahm der Angeklagte seinen Fuß vom Gaspedal und gab in doppelter Weise Warnzeichen: durch mehrmaliges Betätigen der Signalhupe und durch mehrmaliges kurzes Aufblenden der Scheinwerfer. Das Kind Maria ED nann die Warnzeichen des Angeklagten wahr. Es brach daher seine Bewegung ab, blieb stehen, wobei sich der vordere Teil seines Minifahrrades schon einige Dezimeter im Verkehrsraum befand, und sah zu dem Pkw des Angeklagten hin. Der Angeklagte beobachtete dieses Verhalten des Mädchens und lenkte nunmehr sein Fahrzeug zur Mitte der in diesem Bereich 7,5 m breiten Fahrbahn hin, damit er mit ausreichendem seitlichen Sicherheitsabstand an dem Kinde vorbeifahren könne. Dann

beschleunigte er seinen Kraftwagen auf etwa 100 km/h bis 110 km/h und wollte in zügiger Fahrt an Maria ICE vorbeifahren" (vA 4).

"Als der Angeklagte etwa 65 m an die von dem Standpunkt des Mädchens Maria EEE aus zur gegenüberliegenden Einmündung zu denkende, lotrechte kürzeste Überquerungslinie herangekommen war, löste sich das Mädchen von seinem Standplatz und startete mit tippelnden Schritten auf den Spitzen seiner Schlittschuhkufen und rechtsseitig ihr Fahrrad schiebend in, Richtung gegenüberliegende Feldwegeinfahrt. Der Angeklagte reagierte sofort und leitete eine Vollbremsung ein. Die Fahrgeschwindigkeit betrug in diesem Augenblick mindestens 105 km/h." Nachdem der Angeklagte zuvor noch vergeblich ein Ausweichmanöver nach rechts versucht hatte, erfaßte sein Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 63 km/h mit der Frontpartie etwas links von der Mitte der Straße das Mädchen an seinen linken, unteren Extremitäten. Das Kind wurde nach schräg vorne geschleudert und schlug auf der lin-. ken Straßenböschung auf, Es verstarb auf der Stelle an den Folgen eines Halswirbelbruches mit Rückennmarkverletzungen (UA 5). |

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte sich in einer Entfernung von 250 bis 200 m vor der Unfallstelle hinreichend auf eine Gefahrensituation eingestellt habe, indem er Hup- und Lichtsignale gegeben und seine Geschwindigkeit zunächst ermäßigt hat. Da das von ihm auf 12 bis 14 Jahre ge-

schätzte Mädchen daraufhin stehengeblieben sei und mit ihm "Blickverbindung" aufgenommen habe, hätte er auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Kindes vertrauen und zügig an ihm vorbeifahren dürfen. Der Versuch des Mädchens, doch noch vor dem herannahenden Pkw die Fahrbahn zu überqueren, sei für ihn nicht voraussehbar und der Unfall auch nicht mehr verneidbar gewesen. Daß er nicht allein durch Ausweichen, d.h. durch Lenkvorgänge, sondern durch Vollbremsung die Situation bewältigen wollte, könne ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden (UA 17).

Die gegen diese rechtliche Beurteilung von der Revision vorgetragenen Bedenken werden vom Senat geteilt.

Schon der Ausgangspunkt der Strafkammer, der Angeklagte habe sein Vertrauen hier auf die "Blickverbindung" und die "Blickkontakte" (UA 15) mit dem Mädchen gründen dürfen, ist verfehlt. Von einer solchen gegenseitigen Verständigung kann nänlich nur dann gesprochen werden, wenn die Beteiligten sich Auge in Auge sehen und so unmittelbar über ihr weiteres (Verkehrs-) Verhalten verständigen können. Auf eine Entfernung von 200 m ist eine derartige Kontaktaufnahme Jedoch nicht möglich. Hier kann der Angeklagte nur angenommen haben, daß das Mädchen seine Warnsignale wahrgenommen hat, weil es : ihm den Kopf zuwendete,. Gewißheit darüber war ihm Jedoch nicht gegeben. Ungewiß blieb für ihn auch - in Anbetracht dieser Entfernung - das Alter des Kindes. Schon aus diesen Gründen war er weiterhin zu besonderer Sorgfalt und vor allem auch zu defensiver Fahrweise verpflichtet,

die Absicht gehabt hat, die Fahrbahn noch vor dem herannahenden, noch nicht wahrgenommenen Angeklagten zu überqueren. Mit seinem Fahrrad befand es sich schon einige Dezimeter auf der Fahrbahn, ehe es auf die Warnsignale des Angeklagten aufmerksam wurde und sich ihm zuwandte. Nunmehr hatte das Kind die Verkehrslage einzuschätzen. Daß es sich nach einem kurzen Augenblick zum Weitergehen entschloß, mußte der Angeklagte bei den hier gegebenen Entfernungen in Rechnung stellen, Denn die Erfahrung lehrt, daß Kinder, selbst 12. bis 14-jährige, vor allem bei größeren Entfernungen und hohen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen neigen, Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Fußgänger bei der Prüfung, ob er die Fahrbahn vor einem herannahenden Kraftfahrzeug noch ungefährdet überschreiten kann,. einerseits damit rechnen muß, daß der herannahende Kraftfahrer seine Geschwindigkeit beibehält (BGH VRS 13, 90, 92), andererseits aber erwarten kann, daß der. Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht erhöht und so dem Fußgänger ein möglicherweise noch gefahrloses Überqueren der Fahrbahn unmöglich macht. Das Mädchen hat hier bei richtiger Einschätzung der Verkehrslage vor der Überquerung der B 8 nur bemerken können, daß sich ein Pkw in einer Entfernung von etwa 200 m mit einer sich zunächst verringernden Geschwindigkeit (unter 100 km/h) näherte,

Danach kann Jedenfalls der Strafkamner nicht gefolgt werden, daß es bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden sei, "wenn der Angeklagte nit einer Ge-

schwindigkeit von 105 km/h an dem Kind Maria Sn vorbeizufahren gedachten,

Meyer Mayr Spiegel

Hürxthal Salger