Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 08.05.1973 – 5 StR 36/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Jean-Pierre EEE =.: "u, dort geboren am WB :3:;,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges u.a.

„er ).Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch

sen Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und

die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und

Fleischmann in der Sitzung vom 8.Mai 1973,

an der ferner teilgenommen haben

Bundesanwalt Dr WW 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof

Curt Freiherr von MmEEp =: MEET

als Verteidiger des Angeklagten und

Justizangestellte WW .a1s urkunäasbeantin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Mai 1972 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Ycn Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge bekämpft, bleibt ohne Erfolg.

1. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Verhandlung vor der Strafkammer am 5.Mai 1972 zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, ist nicht erwiesen. Nach der Sitzungsniederschrift ist am 5.Mai 1972 von 9.30 bis 10.40 Uhr, von 11.35 bis 12.20 Uhr und von 13.20 bis 16.15 Uhr verhandelt worden. Nach Ende der letzten Pause hat er sich ausdrücklich in der Lage erklärt, weiter an der Verhandlung teilzunehmen. Er hat sich mit Anträgen, Fragen und Widersprüchen an der Verhandlung beteiligt, dann aber bestimmte Fragen zum Fall SC nicht beantwortet. Nach Vernehmung des Zeugen St zur Person und später noch mehrmals hat er teils selbst vorgetragen, teils durch seinen Verteidiger vortragen lassen, daß er nicht mehr in der Lage sei, weiterzuverhandeln., Der Vorsitzende und auf Beanstandung das Gericht haben festgestellt, daß der Angeklagte "ersichtlich verhandlungsfähig" sei. Daraufhin hat der Angeklagte noch um 14.20 Uhr ein von ihm selbst geschriebenes und auf diesen Zeitpunkt datiertes Ablehnungsgesuch überreicht. Dieses Gesuch beweist seine Verhandlungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt; er hat also die Kammer bis dahin zu täuschen versucht. Ferner ist im Protokoll u.a. vermerkt, daß er der Verhandlung aufmerksam gefolgt sei, sich noch nach Schluß der Verhandlung lebhaft mit seinem Verteidiger unterhalten, dabei gelacht, einen heiteren Eindruck gemacht, und dann noch längere Zeit mit dem Staatsanwalt gesprochen habe. Unter diesen Umständen ist kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß die Strafkammer sich bei ihrer Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit geirrt hätte.

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2, Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden ist mit Recht verworfen warden. Der Angeklagte hatte nichts vorgetragen, was geeignet gewesen wäre, Mistrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu begründen, Es war nicht Aufgabe des Vorsitzenden in der irüheren Sache, dem Angeklagten bei der irleaigung anderer Anträge behilflich zu sein.

3, Die auf die behauptete Unleserlichkeit der Sitzungsniederschrift gegründete Rüge hat der Verteidiger zurückgenommen, nachdem er sich in der Yerhandlung vor dem Senat von der einwandfreien Beschaffenheit des Protokolls überzeugt hat.

4, Die Rüge, daß dem Angeklagten seine schriftlichen Unterlagen in der Hauptverhandlung nicht zugänglich gemacht worden seien, ist unbegründet, weil das doch geschehen ist, nämlich am Vormittag des 5.Mai 1372; auch die betreffenden Zeugen, die der Angeklagte befragen wollte, sind wieder vorgerufen

worcen,

5, Die Rüge, die sich gegen den "Schluß der Beweisaufnahme" richtet, ist unbegründet. Der Ausspruch, daß die "Beweisaufnahme geschlossen" werde, ist ohne verfahrensrechtliche Bedeutung. Er steht weiteren Beweisamträgen nicht entgegen unä schränkt auch die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht ein. ber Antrag, weitere Akten beizuziehen, war indes kein Beweisamtrag. Das Gericht brauchte sich davon auch keine weitere Aufklärung zugunsten des Angeklagten zu versprechen; um so weniger, als der Angeklagte seit Zustellung der Anklage mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hatte, sich auf seine Verteidigung vorzubereiten.

6. Lie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge, zu der die Verteidigung weder schriftliche noch mündliche „usführungen gemacht hat, ergibt keinen

Rechtsfehler des Urteils.

Sarstedt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann