Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 08.05.1973 – 5 StR 134/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IHO

H StR 134/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Krankenpfleger Erhard B GE zu: x, geboren am EEIIEB 1945 in N GEREEEEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Autostraßenraubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann

in der Sitzung vom 8.Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr WB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwa 1 + mp aus WE :15 Verteidiger des Angeklagten und

Justizangestellte EEE 215 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.Juni 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Akten enthalten zwei verschiedene Fassungen der Urteilsgründe. Ausfertigungen (bezw. Abschriften) des zweimal zu den Akten genommenen Urteils mit jeweils voneinander abweichenden Gründen sind den Verteidigern nacheinander zugestellt worden. Die erste Fassung trägt die Unterschrift des ältesten Beisitzers "zugleich für den in Urlaub außerhalb Berlins befindlichen Vorsitzenden" und die des anderen Beisitzers, die spätere Fassung die Unterschriften aller drei Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Der älteste Beisitzer hat beide Fassungen ohne Zusatz unterzeichnet. Der jüngere Beisitzer hat seine Unterschrift unter der ersten Fassung "annulliert", weil er nicht gewußt habe, daß bereits "ein vom Vorsitzenden überarbeitetes und unterschriebenes Urteil existent war" (gemeint war ein Urteilsentwurf). Welche Fassung er für richtig hielt, ist nicht ersichtlich. Die Fassungen der Urteilsgründe unterscheiden sich indessen nicht nur stilistisch. Sie weichen auch in sachlichen Einzelheiten erheblich voneinander ab. Daß beide das Ergebnis der Beratung zutreffend wiedergeben, ist ausgeschlossen. Es bleibt deshalb offen, ob durch die Unterschriften der Beisitzer die erste, die zweite oder keine der beiden Fassungen als richtig anerkannt

ist. Das Urteil enthält daher keine Gründe, die als Beurkundung des Beratungsergebnisses anzusehen sind. Das hebt die Revision des Angeklagten mit Recht hervor.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann