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BGH Urteil vom 10.04.1973 – 5 StR 35/73

5. Strafsenat

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5 stR_35/73

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Zollinspektor Jörn Helge x giEHENENED geooren am EEE 1945 1 SEE (312),

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.pr.Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Schmitt und Schuster

in der Sitzung vom 10.April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt EB 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt

Dr ED zu: WE: verteiäiger ües Angeklagten und Justizangestellte WB ais Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25.gJuli 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zu Tast, seit Mai 1970 in ED und anderen orten durch eine und dieselbe Handlung fortgesetzt den gesondert abgeurteilten Gottfried Mund Günther Thpdurch Rat und mat bei dem bestimmungswidrigen Bezug von steuerbegünstigtem

Heizöl und dessen Verkauf ais Dieselkraftstoff Hilfe geleistet, fortgesetzt für Handlungen, welche eine Verletzung] seiner Amts- oder Dienstpflicht enthielten, Geschenke, ins-)

besondere Geldbeträge, gefordert und angenommen sowie einen! Heizölerlaubnisschein, der in den Diensträumen des Hauptzollamtes OD amtlich aufbewahrt wurde, gestohlen und in gewinnsüchtiger Absicht beiseite geschafft zu haben.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten diesen Vorwurf nicht nachweisen können und ihn daher freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel , das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

Folgender Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils;

Der Staatsanwalt hatte in der Hauptverhandlung den Hilfsbeweisamtrag gestellt, die Bürovorsteherin Fräulein Gerdes und Rechtsanwalt Mefals Zeugen über die Behauptum zu vernehmen: "Der Angeklagte sprach am 6.1.1972, nachdem Gottfried August MEER vernommen worden war, in der Gaststät Ce u CE Sie Bürovorsteherin der Rechtsanwälte DEE uni eg, Fr1.ce an. Dabei brachte er seinen

unwillen über die Geständnisbereitschaft des Gottfr.August VB zun Ausdruck und bemerkte, durch das Geständnis käme VAR nicht aus der Haft. man hätte sich vielmehr an ihn, KED , wenden sollen, er hätte einen guten Tip geben können, wie man MB aus der Haft herausholen könnte." Der Staatsanwalt hatte hinzugefügt, diese Beweisaufnahme sei erforderlich, weil sie die Aussagen der Zeugen TEE und

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Mm erhärten werde, daß der Angeklagte mit ihnen gemeinsame Sache gemacht habe (Bd.II Bl.57,73 d.A.).

Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen diesen Hilfsamtrag mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptung könne als wahr unterstellt werden, da ihre Richtigkeit nicht besage, daß der Angeklagte gegenüber der Bürovorsteherin Geb indirekt seine Mitbeteiligung an den Verdieselungsgeschäften eingestanden habe (UA S.23).

Damit hat die Strafkammer den § 244 Abs.3 StPO verletzt. Mit der Begründung, die behauptete Tatsache könne so behandelt werden, als wäre sie wahr, darf das Gericht einen Beweisamtrag nur ablehnen, wenn eine erhebliche Tatsache zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll. Die sStaatsanwaltschaft hat die genannte Beweisbehauptung jedoch zu seinen Ungunsten vorgebrächt.

Da es sich um einen Hilfsbeweisamtrag handelt, würde das Urteil allerdings nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen, wenn der Senat aus dem übrigen Urteilsinhalt entnehmen könnte, daß die Strafkammer die behauptete Tatsache zu Recht als für die Entscheidung unerheblich angesehen hat.

pas ist aber nicht der Fall. Welche Schlüsse sich aus den unter Beweis gestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin Geil auf seine Beteiligung an den von MB uni TEE Hesangenen Straftaten ziehen lassen, hängt nicht allein von deren Wortlaut ab. Es kommt vielmehr entscheidend auch auf die Begleitumstände und sonstigen Einzelheiten des Gespräches an. Solange diese - nur durch Vernehmung der benannten Zeugen aufzuklärenden - Umstände nicht festgestellt sind, läßt sich nicht beurteilen, ob lediglich "die Verärgerung über die unrechtmäßige Beschuldigung" (UA 8.23), falsch verstandene Hilfsbereitschaft oder vielmehr die Furcht, MW könne in seinem Geständnis auch ihn, den Angeklagten, belastende Tatsachen preisgeben, diesen zu den erwähnten Äußerungen veranlaßt hat. Im letzten Fall würde es nahe liegen, daraus in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu schließen.

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pas freisprechend“ Urteil ist deshalb mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. pamit erledigt sich die sofortige Beschwerde des

Angeklagten, mit der er sich dagegen wendet, daß ihm eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft versagt

worden ist.

sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Schuster