Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 27.03.1973 – 5 StR 65/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenüen Richter prof.Dr.Sarstedt und die ülchter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 27.März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesenwalt Dr EB a:5 Vertreter der Bunäesanwaltschaft, Rechtsanwältin EEE 2.5 GEB 2:5 verteidigerin des Angexlagten und Jusıizangestellte EEE als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

‚Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeriohte in Hamburg vom 31.Jguli 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat adAie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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3.

Gründe§

pas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergeben gegen die 88 9, 30 Abs,‘ Nr.4 ten Gpiumgesetzes a,.R, in Tateinheit mit Steuerhinterziehung oder Abgaterhehlerei verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrausbeschwerde und rügt Veristzung des sachliohen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

41, Die Strafkammer hat den Beweisamtrag der Verteidigerin, Mehdi AED a1; zeugen zu vernehmen, mit der Begründung abgelehnt, der Zeugs sei unerreichbär (§ 244 Abs.3 StPO). Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Der Zeuge hatte zu Protokoli der Deutschen Botschaft in Teheran erklärt, eB sei ihm aus geschäftlichen Gründen nicht möglich, zu dem für die Hauptverbandlung vorgesehenen Termin oder später nach Deutschland zu reisen. Unter diesen Umetänden durfte die Strafkammer der Überzeugung sein, daß er nicht bereit sein werde, zur Vernehmung in der Hauptverbardlung zu erscheinen. Damit war der Zeug® für eine vernehmung vor dem erkennenden Gericht unerreichbar. Die Strafkaumer hätte ihn allerdings im Wege der Rechtshilfe äurch ein iranisches Gericht oder durch einen Konsulerbeamten der Deutschen Botschaft in Teheran vernehmen lassen. können. Sie hat ein solches Yerfahren jedoch abgelehnt, weil sie es nach dem bisherigen verhalten des Zeugen für unerläßlich hielt, ihn in eigener Verantwortung und unter der wirkung der im deutschen Recht enthaltenen Strafdrohungen für unrichtige oder unvollständige Aussagen ZU vernehmen. Die Möglichkeit, bei seiner Vernehmung durch ein iranisches Gericht oder durch einen Konsulerbeamten der deutschen Auslanäsvertretung anwesend zu sein, reichte ihr zur Sechaufklärung nicht aus.

zie Revision bemängelt das zu Unrecht. Ein im Ausland wehnender Zeuge ist trotz möglicher Vernehmung im Wege der kechtskilfe unsrreichbar im Sinne des § 244 Abe.5 StPO.

wenn nur seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zu” Erforschung der Wahrheit dienlich ist, Das ist in der Rechtsprechung seit langen anerkannt (BGESt 13,300 ult Nachweisen; BGH GA :971,85). Ob eine solche Vernehnung nach der Beweislage unerläßlich ist oder ob die Anhörung vor den Rechteskilferichter eie zu ersetzen vermag, hat der Tatrichter nach seinen pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er rechtlich geirrt oder sein Ermessen mißbräuchlich ausgeübt het

{(BCH aa0), Das ist hier nicht der Fall.

Alainsssab hatte in einem auch gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg den Beschwerdeführer erheblich belastet. Nachdem er verurteilt und aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden war, hai er in der erwähnten Erklärung vor der Deutschen Botschaft in Teheren gesagt, "von dem Gegenstand des Strafverfehrens gegen TED wisss er nichts und könne hierzu auch keine Angaben machen" (BL.508 d.A.). Später hat er in einer von einen Noter in Teheran beglaubigten Erklärung behauptet, a0 TEEN keine Verentwortung und keine Schuld treffe und daß er, AED, dessen Namen sinnios und ohne Grund 'in dem Strafverfahren gegen ihn vor dem Landgericht Hamburg genannt habe; der algentlich Schuldige sei eine andere - nicht näher bezeichnete - Person /BL.540,541 d.A.).

Diese widersprüchlichen Angeben deuten in der Tat darauf hin, OaS AED üen Bssohwerdeführer der drohenden Bestrefung entziehen will, nachdem er nicht mehr zu fürohten braucht, sich vor einem deutschen Gericht verantworten zu müssen. Unter diesen Unständen ist es kela Ernessensfehler, wenn die Strafkammer nur seine Vernehmung im Inland, und zwar vor dem erkennenden Gericht für sachdienlich hält,

Hieren ändert es auch nichts, daß die Strefkamner die Aussagen dos AED, dic er ale beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem Landgericht Hamburg gemacht hat, zur Bildung ihrer im wesentlichen auf

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anders „eweilsmittel gestützten (beraten nit herangezogen nat, Daran war sie rechtlich nickt gehiriert. Auch die Lufklärngsoflicht (§ 244 abs.2 Er) non ihr nisht, zuvor

ED : > Ausland zu vernehnen, abwoki gar nach Ihrer iberzegung sinnlos WAT.

2, uf die allgemeine sachrüge hast der Senat dae Intel! in seinen gesamten Inhalt geprüft. Tabs} ben. ainh keins Rechtsfshler zu Ungunsten des Angeklagten argebat.

suretedt Schmidt siemer Herrmann Schuste?