Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 28.02.1973 – 2 StR 568/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6428 017 .'?
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 568/72 URTEIL Ik
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Elfriede H ED zeborene CB zeschie-
dene Wei aus OD, Kr. TB, zeboren am @®. EM 1924 in Dun TE,
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg am 28. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda von 30. März 1972 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision, mit der sie das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Erfolglos macht die Angeklagte geltend, die Strafkanmer habe mehrere ihrer in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge und Hilfsbeweisamträge zu Unrecht abgelehnt oder überhaupt nicht beschieden.
1. In der Hauptverhandlung vom 24. September 1971 beantragte der Verteidiger die Freisprechung der Angeklagten und stellte für den Fall, daß diesem Begehren nicht stattgegeben werde, einen in 19 Nummern unterteilten Hilfsbeweisamtrag (Bd. V Bl. 38 ff d.A.). Danach sollten Beamte der Polizei und zweier Justizvollzugsanstalten bezeugen können, daß die Angeklagte bestimmte Kleidungsstücke nicht besitzt und auch bei ihrer Festnahme am 9. Februar 1971 nicht bei sich geführt habe (Nr. 1 db, c); ferner sollte eine Auskunft des Auswärtigen Amtes ergeben, daß die Behörden der CSSR Datumstempel in Pässen immer zutreffend anbringen (Nr. 15). Darin, daß die Strafkammer diese beiden Punkte des Hilfsbeweisamtrages nicht beschieden hat, sieht die Angeklagte einen Verfahrensverstoß. Die Rüge dringt nicht durch.
Nachdem die Strafkammer wegen eines Teils des Hilfsbeweisamtrags erneut in die Beweisaufnahnme eingetreten war und - auch aufgrund weiterer Beweisamträge - zahlreiche Zeugen und Sachverständige vernommen hatte, erklärte der Verteidiger in der Sitzung vom 15. Dezember 1971, die Nummern 2 a bis b, 3, 4, 13, 16 bis 19 seines Hilfsbeweisamtrages stelle er nunmehr als Hauptbeweisamträge (Bd. V Bl. 63 d.A.). Es kann dahinstehen, ob das Landgericht darin eine Rücknahme der Übrigen noch nicht erledigten Anträge sehen durfte. Jedenfalls ist ein Beruhen des Urteils darauf, daß es sie übergangen hat, auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angebotenen Beweismittel geeignet sein könnten, die Angeklagte zu entlasten. Denn weder schließt die richtige Stempelung der Pässe durch die Behörden der OSSR die von der Strafkamner festgestellte spätere Verfälschung der Stenpel aus noch besteht irgendein Anhalt dafür, daß die der Angeklagten im Privatleben unbekannten Beamten beurteilen könn-
ten, ob sie am 9. November 1970, als sie die Zeugin Sch aufsuchte, die Kleidungsstücke besaß, von denen die Strafkamer feststellt, daß sie sie an diesem Tage getragen habe.
‘2. Mit den gemäß den Nummern 2 b bis 4 und 19 des früheren Hilfsbeweisamtrages an 13. Dezember 1971 gestellten Beweisamträgen begehrte der Verteidiger die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die geschädigten Zeuginnen, von denen sechs die Angeklagte aus einer Gruppe von vier Vergleichspersonen wiedererkannt hatten, seien infolge altersbedingter Sklerose und Abbaus ihres Erinnerungsvermögens, einige von ihnen aber auch unabhängig von solchen Erscheinungen allein wegen der Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit, nicht in der Lage, äie Angeklagte von der wirklichen Tätärin zu unterscheiden; ferner beantragte er die Vernehmung der Zeuginnen dazu, daß sie mit der Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen einverstanden seien. Diese Anträge lehnte die Strafkammer durch Beschluß vom 21. Dezember 1971 mit der Begründung ab, daß sie die in das Wissen des Sachverständigen gestellten Behauptungen in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könne und die begehrte Vernehmung der Zeuginnen daher für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Bd. V Bl. 64 d.A.).
Auch das ist nicht zu beanstanden. Die Anträge des Verteidigers zielten darauf ab, die Glaubwürdigkeit der die Angeklagte belastenden Zeuginnen zu erschüttern. Deren Beurteilung gehört zu den Hauptaufgaben des Tatrich-
ters, die er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und der dadurch gewonnenen Sachkunde in aller Regel ohne
die Hilfe von Sachverständigen lösen kann (BGHSt 8, 130). Besondere Umstände, die hier eine andere Handhabung gefordert hätten, sind nicht ersichtlich, Da die Strafkanmer hiernach die Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde ablehnen durfte (§ 244
Abs. 4 Satz 1 StPO), war sie auch nicht genötigt, die Zeuginnen zu fragen, ob sie ihre nach § 81 c StPO erforderliche Einwilligung in die beantragte ärztliche Untersuchung geben wollten. Eines Beschlusses nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hätte es insoweit nicht bedurft.
3, In der Hauptverhandlung vom 9. Februar 1972 beeantragte der Verteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, die Pässe der Angeklagten und ihres Ehemannes seien nicht von diesem gefälscht, sowie die Einholung eines Obergutachtens der Technischen Hochschule DEEEEEEEB zu der weiteren Behauptung,sie seien überhaupt nicht gefälscht worden (Bd. V Bl. 69, 116 d.A.)«. Die Strafkammer hat auch diesen Antrag ohne Rechtsverstoß abgelehnt (Bd. V Bl. 69 d.A.). Ihre Auffasaung, die Identität des Fälschers könne in diesem Fall nicht durch ein Gutachten geklärt werden, so daß das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet sei (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), trifft zu. Das Gegenteil der Behauptung, die Pässe seien überhaupt nicht gefälscht worden, war zur Überzeugung der Strafkammer bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. MED erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens unzulässig gewesen wäre (aa0,
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2. Halbsatz), hat die Strafkamner mit zutreffender Begründung verneint. Was die Revision hiergegen einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
4. Mit seinem weiteren Antrag vom 9. Februar 1972 verlangte der Verteidiger, zehn Zeuginnen erneut zur Frage der Identität der Angeklagten mit der Schädigerin zu vernehmen und ihnen dabei die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. WEB, der die Angeklagte wegen eines Rückenleidens behandelt hatte, vorzuhalten. Zur Begründung führte er an, bei Kenntnis dieser Aussage würden dle Zeuginnen erklären, die Angeklagte sei nicht die Täterin (Bä. V Bl. 69, 118 d.A.). Die Strafkammer hat den Antrag wegen völliger Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels abgelehnt (Bd. V Bl. 70 d.A.). Diese Begründung, die sich auf § 244 Abs. 3 StPO stützt, trifft zwar nicht zu; denn die Eignung der Zeuginnen, über die Identität der Täterin Auskunft zu geben, hat die Strafkanner selbst durch die vorhergegangene Vernehmung zum Ausdruck gebracht. Die unzutreffende Begründung des Ablehnungsbeschlusses hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt. Auf die erneute Vernehmung bereits angehörter Zeugen haben die Verfahrensbetelligten in der Regel keinen Anspruch. Ein darauf gerichteter Antrag ist nur dann als zulässiger Beweisamtrag im Sinne des § 244 StPO anzusehen, wenn die Zeugen zu einem Beweisthema Bekundungen machen sollen, zu dem sie noch nicht gehört worden sind. Andernfalls ist das Gericht bei der Beschlußfassung über das Anhörungsbegehren nicht auf die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO beschränkt, sondern hat die Frage unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen (BGH Urteil vom
13. Mai 1958 - 1 StR 185/58 - bei Dallinger MDR 1958, 741). Das Beweisthema des hier erörterten Antrages war die Behauptung der Angeklagten, sie sei mit der Täterin nicht identisch. Zu dieser Frage hatten die Zeuginnen bereits ihre Aussage gemacht. Die Strafkammer hatte daher lediglich die Frage zu prüfen, ob die inzwischen verlesene Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Wen im Interesse der Wahrheitsfindung zu einer erneuten Anhörung der Zeuginnen zwang. Diese Frage hat sie sich,
wie die nähere Begründung des Ablehnungsbeschlusses zeigt, auch gestellt. Die Erwägungen, mit denen sie sie verneint, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
5. Gegen den Vorwurf, am 21. und 24. Juli 1970 Betrügereien zum Nachteil der Zeuginnen TED un: Hs begangen zu haben, hat sich die Angeklagte u.a. mit der Behauptung verteidigt, sie sei zur Tatzeit in Be (CSSR) gewesen. Die Strafkammer hat hierzu den Ehemann und die Tochter der Angeklagten gehört und fünf Zeugen im Wege der internationalen Rechtshilfe durch das Gericht in De» vernehmen lassen, ihren Aussagen jedoch aufgrund eingehender Würdigung keinen Glauben geschenkt. Dabei hat sie auch die nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Map von Hessischen Landeskriminalamt gewonnene Überzeugung berücksichtigt, das in den Reisepapieren der Angeklagten und ihres Ehemannes ausgewiesene Ausreisedatum aus der CSSsR (26.7.1970) beruhe auf einer Fälschung des Ausreisestempels. Nachdem das Landgericht in der Sitzung vom 9, Februar 1972 beschlossen hatte, die in der (SSR vernommenen Zeugen wegen Verdachts der Beglinstigung unbe-
eidigt zu lassen (Bd. V Bl. 70 d.A.), beantragte die Angeklagte die Vernehmung zweier Zeugen aus BB, die bekunden sollten, am 24. Juli 1970 vier Stunden lang
mit ihr und ihrem Ehemann in einer Gaststätte in DB zusammen gewesen zu sein und unter Austausch von Geschenken Fräundschaft mit ihnen geschlossen zu haben. Die beiden Zeugen hätten ihre Adresse eigenhändig auf ein Kalen- - derblatt geschrieben, das die Angeklagte erst drei Tage vorher zufällig wiedergefunden habe. Das Landgericht gab dem. Beweisamtrag statt und lud die Zeugen auf den
30. März 1972. Durch Telegramm vom 28. März 1972 teilten sie jedoch mit, sie hätten die Reisebewilligung nicht bekommen und könnten daher nicht erscheinen (Bd. V Bl. 130 d.A.). Schon in der Sitzung vom 23. März 1972 hatte der Verteidiger auf die Vernehmung dieser Zeugen verzichtet und stattdessen die Vernehmung der Zeugen RB una Io-WB zus BOB beantragt, mit denen die Angeklagte die beiden zuerst genannten Zeugen, was den Gaststättenbesuch
am 24. Juli 1970 angehe, verwechselt habe (Bd. V Bl. 102 £ d.A.). Die Zeugen RP und DOW hätten sich auf eine Zeitungsanzeige, die ein Vetter des Ehemannes der Angeklagten, der Zeuge IWW, auf dessen Bitte aufgegeben ha-
be, gemeldet, was die Angeklagte erst durch dessen Tele-
gramm vom 22. März 1972 (Bd. V Bl. 129 d.A.) erfahren habe. Auch der Zeuge JB solle dazu gehört werden.
Den in der Sitzung vom 30. März 1972 schriftlich wiederholten Beweisamtrag auf Vernehmung derZeugen RW; DEE und SEE lchnte die Strafkammer durch Beschluß vom selben Tage mit der Begründung ab, er sei zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt. Im übrigen seien die
Zeugen unerreichbar; eine kommissarische Vernehmung reiche der Strafkammer unter den gegebenen Umständen nicht aus; im übrigen habe sich ergeben, daß tschechischen Zeugen in Verfahren allgemeiner Kriminalität eine Ausreisegenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werde (Bd. V Bl. 104 d.A.).
Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 244 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausreichend dargelegt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 27) ausreichen würden, da es für die Beurteilung des Ablehnungsbeschlusses allein auf dessen Inhalt ankommt (BGHSt 19, 24, 26). In diesem Beschluß wird der Angeklagten aber allein zum Vorwurf gemacht, daß sie sich nicht rechtzeitig um die Ermittlung der Entlastungszeugen bemüht habe. Abgesehen davon, daß die Strafkammer sich dabei nicht mit den Erklärungen der Angeklagten über das Zustandekomnen des Beweisamtrags auseinandersetzt, stellt sie weder fest, daß die Angeklagte selbst nicht von einer günstigen Wendung des Verfahrens durch die erbetene Beweiserhebung überzeugt sei noch daß die Beweiserhebung eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens mit sich bringen würde noch daß eine Verschleppungsabsicht auch dem Verteidiger zum Vorwurf zu machen sei (zum Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht vgl. zusammenfassend Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 244 Anm. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist jedoch aufgrund der Hilfsbegründung der Strafkammer, die
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Zeugen seien unerreichbar, gerechtfertigt. Es ist in
der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Zeuge auch dann unerreichbar sein kann, wenn zwar seine Vernehmung durch den Rechtshilferichter möglich ist, der Erforschung der Wahrheit aber nur seine - nicht mögliche - Vernehmung
vor dem erkennenden Gericht dienlich wäre (BGHSt 13, 300). So lag es hier. Die Strafkammer hat festgestellt, daß
die beiden neu benannten Zeugen eine Ausreisegenehmigung zur Vernehmung vor dem Prozeßgericht nicht erhalten wür-
.den. Daß dies unrichtig wäre, wird von der Revision nicht
behauptet, so daß es eines näheren Eingehens auf diesen Punkt nicht bedarf, Weiter hat die Strafkammer ausgeführt, "unter den gegebenen Umständen" könne sie sich mit einer kommissarischen Vernehmung der Zeugen nicht zufrieden geben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob es zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist, einen Zeugen vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, hat unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses
der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur darauf prüfen, ob er sich dabei rechtlich geirrt oder sein Ermessen mißbräuchlich ausgeübt hat (BGHSt 13, 300). Ein solcher Fehler ist hier nicht zu erkennen. Die Strafkammer war den Behauptungen der Angeklagten, mit denen sie nachweisen wollte, daß sie zur Tatzeit in der CSSR gewesen sei, durch Beweiserhebungen in verschiedener Richtung nachgegangen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme,insbesondere die Feststellung der Fälschungen in den Pässen der Angeklagten und ihres Ehemannes, rechtfertigten die Besorgnis, die Angeklagte versuche ihre Schuldlosigkeit mit unlauteren Mitteln darzutun. Unter diesen Umständen konnte es die Pflicht der Strafkam-
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mer zu sorgfältiger Ermittlung der Wahrheit erfordern, weiteren von der Angeklagten angebotenen Beweismitteln nur dann einen Wert beizumessen, wenn sie sich durch eigene Erhebung des Beweises hiervon überzeugt hatte. Da dies hier nicht möglich war, durfte die Strafkammer die beiden Zeugen, deren Vernehmung nur im Rechtshilfewege möglich war, als unerreichbar behandeln.
II. Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge vorgenonmene Prüfung des Urteils hat ebenfalls keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben. In allen Fällen, wegen deren die Angeklagte verurteilt worden ist, hat die Strafkammer die Tatbestandsmerkmale des-teilweise versuchten -— Betruges zutreffend festgestellt. Zwar tragen die Feststellungen die Annahme der Strafkammer, die einzelnen Betrugshandlungen seien in Fortsetzungszusammenhang begangen worden, nicht. Dadurch ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Willms Kirchhof Müller Meyer Schauenburg