Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 28.02.1973 – 2 StR 549/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 016 ,*°

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 549/72 | URTEIL

Id

in der Strafsache gegen

den Fabrikarbeiter Ibrahim CMEED aus ci, geboren am. EEE 1932 in CuED/ TEE,

wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz u.a.

ver c. Sötrafisenat. des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom

28. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED zu: GEHEN als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte WED 215 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung gegen das Opiumgesetz (§§ 1, 3, 10 OpiumG) in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 400,-- DM, ersatzweise für je 50,-- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Dagegen dringt die Sachrüge durch.

. Die Strafkammer hält die Kenntnis des Angeklagten davon, daß eine größere Menge Haschisch übergeben werden sollte, auf Grund der Aussage des Zeugen A,

“ der den Angeklagten in diesem Punkte allein belastet hat, für erwiesen. Die genaue Erinnerung des Zeugen an das hierfür entscheidende Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten ist für die Strafkammer nach den Ausführungen zur Beweiswürdigung insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Zeuge sich zu der Unterhaltung

_ von dem von ihm benutzten Personenkraftwagen entfer- ‘nen mußte, "obwohl sich in diesem Fahrzeug 210 000,-- DM Bargeld befanden und obwohl in diesem Augenblick außer Ki EEE (einem früheren Mitangeklagten) niemand ‚unmittelbar an diesem Fahrzeug war " (S. 10 UA). Dem-. gegenüber wird an anderer Stelle des Urteils mitgevoll” daß der Zeuge Ag mit einem Fahrer nach

He gekommen war und sich nach dem Zusammentreffen mit Ki, den beiden Lieferanten des . Haschisch und dem Angeklagten von seinem Fahrer zu dem Übergabeort fahren ließ (UA Bl. 4, 5). Mit diesen Feststellungen ist vorstehende Beweiswürdigung nicht ohne weiteres vereinbar. Es wird nirgends dargelegt, daß der Fahrer des Zeugen AB während dessen Gesprächs‘ mit dem Angeklagten das Fahrzeug verlassen hätte. Im Hinblick auf den im Fahrzeug befindlichen hohen Geldbetrag liegt es sogar nahe, daß der Fahrer sich nicht entfernt hatte. Unter diesen Umständen geht die Beweiswürdigung möglicherweise von einer falschen Grundlage aus. Diese Unklarheit 1äßt sich auch aus dem sonstigen Urteilsinhalt nicht lösen. Das Urteil konnte daher ‚keinen Bestand haben.

rür die neue Verhandiung wird vorsorglich zum Tatbestand der Steuerhehlerei auf die Entscheidung BGHSt 23, 36 und zur Frage der Anrechnung von Un-

tersuchungshaft auf die Entscheidungen BGHSt 21,

154 und BGHSt 24, 29 hingewiesen.

Willns "Kirchhof | Müller

Meyer - Schauenburg

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