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BGH Urteil vom 22.02.1973 – 4 StR 336/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 336/72 URTEIL 227. 72,83

ia der Strafsache gegen

den Bundesbahnhauptiokführer Harald H ESEEEEEED aus EEE, dort geboren am EEE 1924,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 22. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Richter am Amtsgericht 0] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEEEEEDeus GEEEEEEEEDals Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt GEB, GB 215 Vertreter der Nebenklägerinnen Elfriede und Edda EB, Justizangestellter 8 a1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Elfriede und Edda ER gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 1971 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Den Nebenklägern fallen die Kosten ihres Rechtsmittels zur Last.

Von Rechts wegen

Am 15. August 1969 gegen 22.10 Uhr fuhr der vom Angeklagten gesteuerte Nahschnellverkehrszug N 4445, aus Richtung Köln kommend, dem aus der Gegenrichtung, Düsseldorf, heranfahrenden, sein Gleis kreuzenden Eilzug E 788 in die Flanke. Es gab, zumal da der auf einem Nachbargleis vorbeifahrende Postexpress in den Unfall verwickelt wurde, drei Tote und mindestens 40 Verletzte sowie erheblichen Sachschaden.

Die Hauptschuld an dem Unglück trägt der Fahrdienstleiter des Stellwerks REED, der durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Schienenbahnverkehrs zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Ro@8. Er wich von der fahrplanmäßigen Zugfolge ab, als der E 788 mit Verspätung gemeldet wurde, schloß dessen Fahrstrecke und öffnete sie für den N 4445. Da der E 788 dann doch rechtzeitig kam, entschloß er sich wiederum zur fahrplanmäßigen Zugfolge. Er schloß die Fahrstrecke wieder für den N 4445, wartete aber entgegen den Bestimmungen nicht ab, ob der inzwischen an seinem Vorsignal (a) bei "grün" vorbeigefahrene Angeklagte HEEEEWPauch rechtzeitig reagierte und vor seinem Hauptsignal (A) anhielt, sondern öffnete, ohne sich dessen zu vergewissern, erneut die Fahrstrecke für den im Schrittempo auf sein Hauptsignal (P4) zufahrenden E 788. Wo genau sich HAMM in dem Zeitpunkt befand,

als für ihn A auf "rot" und P4 für den E 788 auf "grün" wechselte, hat sich nicht klären lassen. Die Strafkammer hält jedenfalls für erwiesen, daß HEEEEED etwa

40 Sekunden danach, vor A und kurz vor der Stelle, an der er auch normalerweise die Betriebsbremsung einleitete, um im Bahnhof FO zum Halten zu kommen, eine Vollbremsung einleitete. Hätte er (nur) 100 Meter früher reagiert, wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen.

Die Strafkammer hat die Frage, ob der Angeklagte He fahriässig zu spät reagiert hat, mit folgenden Erwägungen verneint:

Da vier Nummern des Steilwerk-Zählwerks GAZ (Gesamtauflösung Zugstraße) nicht belegt seien, sei nicht auszuschließen, daß Ro@®@viermal vergeblich versucht habe, die Fahrstraße aufzulösen, und daß das Hauptsignal A bei jedem Versuch nach kurzem Rotlicht bis zu sieben Sekunden Grünlicht gezeigt habe. HAB, der in Benrath angefahren sei, habe sich noch 24,6 Sekunden lang in der sog. Aufschaltphase befunden, während der er wegen der Beobachtung und Bedienung seiner Instrumente bis zu 15 Sekunden von der Signalbeobachtung abgelenkt gewesen sein könne. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß er jedesmal, "wenn er von einer arbeitsbedingten Ablenkung zu dem Signal A aufsah, Grünlicht erblickte" und beim ersten erkennbaren Rotlicht sofort bremste (UA 34). Außerden hate HEULEN Signalwechsel möglicherweise durch eine "psychisch-psychologisch bedingte Wahrnehmungsverzögerung* nicht früher erkennen können (UA 35). Es sei nicht auzuschließen,

daß das in Höhe von A für das Nachbargleis aufgestellte Signal B während der Aufschaltphase umgekehrt von "rot"! auf "grün" gewechselt habe, so daß sich HD statt des Signalbildes "dreimal grün links (A)- einmal rot rechts (B)" das Signalbild "einmal rot links - dreimal grün rechts" dargeboten habe.Von den vom Sachverständigen Solf in einem maßstabsgerechten Versuchsaufbau getesteten 21 Triebfahrzeugführern hätten einen solchen Signalfarbwechsel nur 8 Versuchspersonen innerhalb 15 Sekunden, weitere 6 Personen innerhalb 40 bis 60 Sekunden und der Rest überhaupt nicht wahrgenommen (UA 36). Schließlich sei bei HB auf der letzten Fahrt seiner Schicht naturgemäß eine weitere physiologische Leistungsminderung vorhanden gewesen.

Nach alledem hat die Strafkammer diesen Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der

Nebenkläger, die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.

Es ist zwar richtig, daß die Strafkammer sich im wesentlichen auf Zeitberechnungen stützt und im Urteil für die Fahrt des N 4445 keine Entferungswerte, für die des E 788 überhaupt keine Überprüfbaren Werte mitteilt. Entgegen der Auffassung der Revisionen ist das jedoch kein Mangel, der den Bestand des Urteils gefährden könnte. Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte HMED etwa 40 Sekunden,

nachdem das Hauptsignal A von "grün" auf "rot" gewechselt hatte, auf diesen Farbwechsel reagiert und eine Vollbremsung eingeleitet hat (UA 17, 18). Es ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß dieser auf Grund von Berechnungen mehrerer Sachverständiger gewonnene Zeitwert nicht wenigstens annähernd richtig ist. Auch in der Verhandlung vor dem Senat sind insoweit von niemandem Zweifel geäußert worden. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer im Urteil keine weiteren Berechnungsgrundlagen mitzuteilen, insbesondere auch keine Weg-Zeitberechnung unter Einschluß der Fahrt des E 788 anzustellen, die ebenfalls nur Annäherungswerte ergeben konnte.

Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich, wie die Strafkammer zugunsten des Angeklagten HB angenomnen hat, vier vergebliche Umschaltversuche mit Grünphasen bis zu jeweils 7 Sekunden gegeben hat oder ob die u registrierten Nummern durch Hilfszüge nach dem Unglück belegt sind, eine Möglichkeit, die übrigens auch die Strafkammer nicht etwa übersehen hat (UA 34). Alles was die Revisionen hierzu vorbringen, kann auf sich beruhen.

Auch wenn das Hauptsignal A sofort und endgültig "rot" gezeigt hat und dem Angeklagten deshalb in diesem Zusammenhang nur zugute kommt, daß er sich zunächst noch

in der Aufschaltphase befand und möglicherweise bis zu

45 Sekunden arbeitsbedingt abgelenkt war, ist seine Freisprechung aus den weiteren von der Strafkammer angeführten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.

Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Ehrsam hält es die Strafkammer für nicht unwahrscheinlich, daß

das etwa in Höhe von A für das Nachbargleis aufgestellte Signal B während der Aufschaltphase ebenfalls, und zwar umgekehrt von "rot" auf "grün" gewechselt hat,

so daß sich HEEEEEB nach einer arbeitsbedingten Ablenkung, wie schon dargelegt, statt des Signalbildes "dreimal grün links - einmal rot rechts" das Signalbild "einmal rot links - dreimal grün rechts" darbot. Mit dem Sachverständigen Solf ist die Strafkammer im Gegensatz zu den Sachverständigen Müller und Hoffmann zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte auf Grund dessen möglicherweise beim Aufschauen zunächst schuldlos einer Signalfarbverwechslung unterlegen ist und daß deshalb eine Wahrnehmungsverzögerung bei ihm eingetreten sein kann (UA 35 ff). Auch die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt der von der Staatsanwaltschaft behauptete Kreisschluß nicht vor; die Strafkammer hat ersichtlich ihre Überzeugung gewonnen, ohne dabei die Möglichkeit von vier vergeblichen Umschaltversuchen zu verwerten. Selbst wenn nun der Farbwechsel der Signale A und B schon zu Anfang der Aufschalt-, d.h. also in der ersten Ablenkungsphase geschehen sein sollte, hätte der Angeklagte innerhalb einer Zeitspanne von weniger als 40 Sekunden und damit knapp besser als 2/3 der Testpersonen reagiert. Daß die Strafkammer die Ergebnisse dieses Testes und die Erkenntnisse des Sachverständigen Solf ihren weiteren Erwägungen zugrunde gelegt und geglaubt hat, deshalb und mit Rücksicht auf die sonstigen Umstände ein Verschulden des Angeklagten an dem Unglück nicht feststellen zu können, ist nicht

zu beanstanden. Der Angeklagte hatte nicht nur das

Vorsignal bei "grün® passiert, sondern zugleich auch erkannt, daß das Hauptsignal ebenfalls Grünlicht zeigte

(UA 17). Er stand also unter dem Eindruck, daß alles in Ordnung sei und sich dies normalerweise auch nicht ändern werde. Der Test ist in einem maßstabsgerechten Versuchsaufbau mit immerhin 21 Triebfahrzeugführern unter weitmöglichst gleichen Bedingungen, wie sie bei der Unfallfahrt vorgelegen haben (vgl. UA 55, 36), durchgeführt worden. Nur 8 Triebwagenführer haben dabei schneller reagiert als der Angeklagte, bei dem möglicherweise noch eine zusätzliche Leistungsminderung als natürliche Folge der abgefahrenen Schicht vorgelegen hat. Es ist nicht ersichtlich, wie die Strafkammer zu einer besseren Vergleichs- und Erkenntnismöglichkeit hätte kommen können.

Die Freisprechung des Angeklagten ist somit nicht rechtsfehlerhaft. \

Der Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils insoweit und die Zurückverweisung der Sache beantragt.

Meyer Börtzler Mayr

Hürxthal Salger