Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 15.02.1973 – 2 StR 632/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 013

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 632/72 . BESCHLUSS | VE

In der Strafsache

gegen

den US-Soldaten Walter Earl EEE aus VB, geboren an. WEB 1951 in sp Aup/ USA,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 1973 gem, § 349 Abs. 2-4 StRO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. September 1972 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Frist von drei Jahren bestimmt worden ist, während deren die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal (Jugendkammer) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die gegen das vorgenannte Urteil eingelegte Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich nicht gegen den auf die §§ 42 m und 42 n StGB ge- ’ stützten Ausspruch richtet, Dieser muß jedoch aufgehoben werden. Er wäre nach den bezeichneten Bestimmungen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führer- - scheins (vgl. hierzu Art. IV Buchst. b des Truppenstatuts

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und § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO) gewesen ist. Denn bei einer ausländischen Fahrberechtigung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42 o StGB davon abhängig, daß sich die Tat gegen Verkehrsvorschriften richtete. Eine solche Zuwiderhandlung liegt hier aber nicht vor. Da sih dem Urteil nicht entnehmen läßt, von wem der Führerschein ausgestellt ist, kann jener Ausspruch nicht bestehen bleiben.

willms Kirchhof Baumgarten

Meyer Schauenburg