Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 13.02.1973 – 5 StR 701/72

5. Strafsenat

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3%R 701/72

um

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

30r% geboren an 5,

wegen Notzucht

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durck den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Sarstedt und die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann in der Sitzung vom 13.Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Stastsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte WWW 15 Urkunasbeamtin der Geschäftsesteile,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 4.Juli 1972 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtesmittels failen der Landeskasse zur last, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in dieser Instanz

zu tragen hat.

= Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft het keinen Erfolg.

Den Freispruch von dem Vorwurf der Notzucht stützt das landgericht darauf, die Einlassung des Angeklagten, er hake gegen die Zeugin MW keine Gewalt angewendet, sei nicht zu widerlegen, weil die gegenteilige Darstellung der Zeugin nur möglich sei (UA S.4/5). Ferner sagt die Strafkamner, gelbst wenn die Schilderung der Zeugin zutreffe, sie habe sich gewehrt, sei der Nötigungsvorsatz nicht erwiesen. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch. Aus den Urteilsgründen folgt nänlich deutlich, daß die Strafkammer sich auch im Rahmen dieser Eilfserw& — gungen nicht davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte den Widerstand der Zeugin erkannt hat (UA S.5,7). Das ist" eus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanvalt hat die Aufhebung des Urteils beantragt.

Sarstedt Siemer Richter Rudolf Schm!W kann nicht unterschreiben, weil er erkrankt ist,

Sarstedt

Hermann Fleischmann