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BGH Urteil vom 24.01.1973 – 2 StR 310/72

2. Strafsenat

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0428 009

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES.

2 StR 310/72 URTEIL I

in der Strafsache

gegen

den Feinmechaniker Konrad W EEE =.: >EEEEEEEB-CE, seboren an @. WB 1954 in Kp- ED,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den- Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. willms, Kirchhof, Dr. Müller und Dr. Meyer in der Sitzung vom 24. Januar 1973, an der ferner | teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEE 215 Ver- . . 'treter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. November 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Folgen nach s 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Von Rechts wegen

‚&ründe:

Nach den Feststellungen hielten sich in der Zeit. zwischen Ende 1968 und Sommer. 1969 der im Jahre 1960 . geborene Sohn Reiner des Angeklagten und dessen in Jah- . re 1959 geborene Gespielin Petra Kraii® wiederholt zusammen in der Wohnung des Angeklagten auf. Dieser

nutzte in sechs Einzelfällen die Anwesenheit jeweils “ beider Kinder und die gleichzeitige Abwesenheit sei- - ner Ehefrau dazu aus, sich von den Kindern am ent- " blößten Glied reiben zu lassen, sein Glied - einmal: bis zum Samenerguß - am Geschlechtsteil der Petra hinund herzubewegen, am Geschlechtsteil des Mädchens zu lecken, ihm einen Zungenkuß zu geben und es aufzufordern, über sein entblößtes Glied zu urinieren. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter, tateinheitlich mit zwei Kindern begangener Unzucht, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit, . einem Abhängigen und fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten verurteilt. Seine Revision bleibt ohne

Erfolg, da die auf Grund der Revisionsred tfertigung vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:

Bei ihren Strafzumessungserwägungen wertet die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten, daß er sich "in seinen Unzuchtstreiben gesteigert und sogar sei-: nen eigenen Sohn in einer Weise darin verstrickt hat, die den Verdacht nahelegt, daß er bei den ersten Vor-

fall nicht zum ersten Malemit ihm Unzucht trieb und ihn vorschob, um Petra mit in das Treiben einzubeziehen" (UA S. 9). Diese Ausführungen sind nicht etwa dahin zu

verstehen, daß die Strafkamner, was unzulässig wäre,

dem Angeklagten auf bloßen Verdacht hin straferschwe- '

rend auch nicht erwiesene Straftaten zur last legen

vl

wollte. Vielmehr wollte die Kammer erkennbar nur

die ungewöhnliche Intensität und Bedenkenlosigkeit hervorheben, mit der der Angeklagte seinen damals achtjährigen Sohn schon beim ersten nachgewiesenen Vorfall in seine Unzuchtshandlungen einbezog. Gegen diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Schumacher willms Kirchhof

Müller Meyer