Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 18.01.1973 – 4 StR 602/72

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Ap AR

in der Strafsache

gegen

den Binnenschiffer Karl-Heinz K Ep zu: Saum am REM, dort geboren am EEE 1950,

wegen versuchten Totschlags

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,

Dr. Dr. Spiegel, Hürxttail ad Salger in der Sitzung vom

18. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben

Bundesanwalt WW ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MW als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Frankenthal/Pfalz vom 2. August 1972 mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit

mit Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Landau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und wegen eines weiteren

Vergehens gegen das Waffengesetz zu 400 DM Geldstrafe verurteilt. Der Angeklarte greift mit der Revision nur die Verurteilung wegen ver:\.\,ten Totschlags an. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Den Urteilsgründen zufolge hat sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des versuchten Totschlags unter anderen mit der Behauptung verteidigt, er habe beim Abdrücken der Pistole auf die Beine des vor ihm in der Haustür stehenden DEM gehalten. Diese Behauptung hält das Schwurgeiicht offenbar für unwiderlegt. Jedenfalls setzt es .ıch mit ihr bei der Würdigung des Verteidigungsvorbringens nicht näher auseinander, während es andere Schutzbehauptungen des Angeklagten ausdrücklich als widerlegt bezeichnet. Für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten spricht Übrigens auch die Tatsache, daß der vier Stufen, also ungefähr 80 cm Meter tiefer auf der Straße hinter Due Stehende M@W in Brusthöhe getroffen wurde und daß der Angeklagte den MW offenvar nicht gesehen hat. Verhält es sich aber so, dann ist die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß der Schuß eine hinter Bü stehende Person tödlich verletzen könnte, nicht ohne weiteres verständlich. Das Gericht führt hierzu auch nur aus, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, daß der zweite Verfolger auf der Straße im Schußfeld stehe, daß er diesen daher treffen und tödlich verletzen werde. Damit wäre jedoch, falls MB wirklich verletzt oder getötet

worden wäre, zwar der Vorwurf fahrlässigen Handelns zu begründen, nicht aber der Vorwurf, der Angeklagte habe vorsätzlich verletzt oder getötet, Zur Annahme bedingten Vorsatzes genügt es nicht, daß der Täter den strafrechtlich erheblichen Erfolg seines Handelns hätte voraussehen können und müssen, Nötig ist dazu vielmehr, daß er mit diesem Erfolg auch tatsächlich gerechnet, aber gleichwohl gehandelt hat. Dies ist hier bisher nicht festgestellt. Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben.

Aber auch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich nicht einem gegenwärtigen oder unnmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff von Seiten der beiden Verfolger gegenüber gesehen, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Die Feststellungen hierzu enthalten einen offenen Widerspruch. Auf der einen Seite ist das Schwurgericht überzeugt, der Angeklagte habe gewußt, daß Mg den Begleiter des Angeklagten, ZU, beiäroht hatte und auf eine Schlägerei mit diesem aus war. Im Widerspruch dazu meint das Gericht bei den Ausführungen zur Frage der Notwehr, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß BEE und M@Bvon vornherein auf eine Schlägerei mit dem Angeklagten und ZU 215 waren. Von diesem Widerspruch abgesehen spricht das ganze Verhalten der Beiden dagegen, daß sie keine Tätlichkeiten beabsichtigten. MeBwar dem Gastwirt CB 215 vberüchtigter Raufbold bekannt. Dieser Umstand hatte den Wirt veranlaßt, schon vorsorglich vor dem Beginn eines

Streites die Polizei herbeizurufen. Mg und DD

haben dem Angeklagten und EEE offensichtlich aufgelauert, sind ihnen nachgegangen und haben, wie

das Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, die Haustür von außen aufgestoßen. Bei diesem Sachverhalt fehlt es für die Ansicht des Schwurgerichts, es

habe kein tätlicher Angriff unmittelbar bevorgestanden,

an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Mindestens mußte es sich ihm aufdrängen, daß der vorübergehend körperlich behinderte Angeklagte in dieser Lar:

mit gutem Grund befürchten konnte, nun werde ur:.ctelbar ein tätlicher Angriff auf ZB oder auf ihn selbst folgen, wenn schon Mg und BEE einen solchen tatsächlich nicht beabsichtigt haben sollten. Eine andere Frage ist es, ob die vom Angeklagten gewählte Art der Verteidigung notwendig war, ob es ihm nicht vielmehr möglich und zuzumuten gewesen wäre, zunächst mit dem Waffengebrauch zu drohen oder einem Angriff dadurch auszuweichen, daß er sich mit seinem Begleiter in die Wohnung seiner Braut zurückzc Dies wird gegebenenfalls zu prüfen sein. Dabei wird nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß der Angeklagte den rechten Arm in einem Gipsverband trug. Diese körperliche Behinderung könnte einerseits einen Rückzug eher zumutbar

erscheinen lassen; andererseits könnte sie, falls ein

Ausweichen nicht möglich oder unzumutbar war, auch für die Frage von Bedeutung sein, ob die Verteidigung mit

einer Schußwaffe notwendig war.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger