Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 10.01.1973 – 2 StR 570/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 003
_BUNDESGERICHTSHOF.
IM NAMEN DES VOLKES
SR en URTEIL AA u)
in der Strafsache gegen
den Angestellten Dr. Fritz T ED aus BMW, geboren
am a. EEE 1905 in ud / OD ,
wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr.. Müller, Baumgarten und Dr. Schauenburg - in der Sitzung vom 10. Januar 1973, an der ferner teilgeriommen haben
Bunde sanwalt Dr . EEE i als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt = aus iD ' als Verteidiger,
Justizobersekretär 0]
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des‘ Landgerichts in Bonn vom 2u, August 1972 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staats-
kasse. zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Während eines Aufenthalts des Angeklagten in der sc Stadt Brapp im Jahre 1943 wurden die jüdischen Einwohner dieser Stadt auf Weisung der national- . sozialistischen Machthaber getötet. Der Angeklagte erhielt damals Kenntnis von diesem Vorgang. Gleichwohl
bekundete er am 8. April 1970 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren unter Eid, er habe erst nach 1945 von den nationalsozialistischen Vernichtungsaktionen gegen die Juden CB erfahren. Die Strafkammer hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der an Gedächtnisschwund leidende Angeklagte damit bewußt die Unwahrheit sagte. Sie hat ihn: deshalb vom Vorwurf des Meineids ‚freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit der Rüge einer Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie beanstandet vor allem, daß die Straf-
kammer die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, nämlich eines Psychologen, abgelehnt hat. "
Der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, hat folgende Stellungnahme abgegeben;
Die Strafkammer ist mit Hilfe des medizinischen Sachverständigen Dr. GEB und des medizinischen sachverständigen Zeugen Dr. H@B, der den Ange- .klagten seit mehr als zehn Jahren ärztlich betreut, zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Angeklagten um eine abartige Persönlichkeit handle, die u.a. durch eine starke Vergeßlichkeit geprägt sei (S 4 UA).
Aus diesem Grund hat das Landgericht nicht ausschließen können, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 8. April 1970 zwar objektiv falsch ausgesagt hat, daß ihm aber deswegen ein Verschulden nicht nachgewiesen werden könne (S 3,4 UA).
IRERERRUGENBELN vn:
-L-
Die Strafkanmer führt weiter aus, daß auch ein psychlogisches Gutachten an diesem Ergebnis
nichts hätte ändern können. Damit hat sie - ent-
gegen der Einwendung der staatsanwaltschaftlichen Revision - sinngemäß über den entsprechenden
Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 244 Abs. 4 StPO entschieden; denn beweiserheblich konnte nur die Frage sein, ob eine Verdrängung der Ereignisse beim Angeklagten vorliegen könne. | Ä
Da weiterhin die Beurteilung krankhafter Zustän-
de nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
im allgemeinen besondere medizinische Fachkenntnisse voraussetzt (BGHSt 23, 8 ff), sind auch keine Gründe ersichtlich, die dem Gericht nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen und eines medizinischen sachverständigen Zeugen noch zusätzlich die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen hätten nahelegen müssen. Daß der Sachverständige Dr. CE seine Auffassung erst aufgrund der neuen Beweissituation in der Hauptverhandlung in der geschehenen Weise festgesetzt hat, kann nur für sein sorgfältiges Urteil sprechen. Keinesfalls kann darin aber ein Umstand gefunden werden, der dem Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätte aufdrängen müssen.
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Strafkammer war bezüg-
lich der Motivation einer Falschaussage nicht ge-
halten, sich mit allen denkbaren Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Daß sie einen sich aufdrängen-
den, für die Beurteilung wesentlichen Umstand übersehen haben ‚könne, wird. auch von der Revision. nicht dargetan.
Dem tritt der Senat bei. Ersichtlich hat auch der Sachverständige Dr. GEW, der sich mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen als Aufgabe psychologischer und psychiatrischer Sachverständiger in NW 1966, 1851 eingehend und überzeugend sachkundig befaßt hat, die Anhörung eines | ‘ weiteren Gutachters, insbesondere eines Psychologen als überfllissig angesehen.
Die Begehung eines fahrlässigen Falscheids hat das Landgericht gleichfalls bedenkenfrei verneint.
_ Schumacher Willms Müller
Baumgarten " . Schauenburg