Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 29.11.1972 – 2 StR 474/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_474/72 URTEIL 29m

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Armin Erich DD :us "oiumEmEENNEn . dort geboren am ip 94‘,

wegen Zuhälterei u.a.

S

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. willms, Kirchhof, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 29. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr . ED 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE: 15 Vrkunasbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a,M. vom 11. April 1972 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen not-

wendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Anklage, die dem Angeklagten Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei sowie Freiheitsberaubung und Bedrohung zur Last legte, stützte sich in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich auf die Aussage seiner Ehefrau. Diese hat nach anfänglicher Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung ihre früheren belastenden Angaben als unwahr bezeichnet und eine Darstellung des Sachverhalts gegeben, die mit der Schilderung des leugnenden Angeklagten übereinstimmt. Das Landgericht hat sich, da die

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vom Ermittlunssrichter mitgeteilte ursprüngliche Aussage der Zeugin durch keine weiteren Beweismittel gestützt ist, zu keinen sicheren Feststellungen imstande gesehen, die eine Verurteilung rechtfertigen könnten, und den Angeklagten freigesprochen.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die ausschließlich die Sachrüge erhebt, kann keinen Erfolg haben. Soweit sie bemängelt, daß das Landgericht sich nicht mit den Umständen des Zustandekommens der zweiten Aussage der Zeugin auseinandergesetzt hat, geht sie daran vorbei, daß das angefochtene Urteil die Richtigkeit dieser Aussage durchaus in Zweifel zieht und ausdrücklich auf die fast teilnahmslose Art und Weise eingeht, in der die Zeugin ihre Aussage gemacht hat. Welche zusätzlichen Erkenntnisse für die weiteren Vorwürfe aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern hätten gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich. Der Senat kann auch der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht folgen, daß es dem Landgericht an tatsächlichen Anhaltspunkten für seine Bedenken gefehlt habe, die Zeugin könne bei ihrer früheren Aussage Wesentliches entgegen der Wahrheit hinzugefügt haben. Schon die

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Tatsache, daß sie damals mit ihrem Ehemann zerstritten war und die Scheidung betrieb, war ein solcher Anhaltspunkt.

Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten Meyer