Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 17.10.1972 – 4 StR 458/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSNOF

4_StR 458/72 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Alfons Kb

aus FEB, dort geboren am EEE 1927, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1972 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. April 1972 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die vom Angeklagten am 12. März 1972 schriftlich eingereichten Beweisamträge sind, wie die Sitzungsniederschrift beweist, in der Hauptverhandlung weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger nochmal mündlich vorgetragen worden. Entgegen der Behauptung der Revision hat der Angeklagte auch nicht in einer anderen Form auf sie Bezug genommen. Bei dieser Verfahrenslage kommt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht in Frage. Da der Angeklagte und sein Verteidiger

- 3.

von der Stellung entsprechender Beweisamträge in der Hauptverhandlung abgesehen haben, mußte sich dem Gericht die Vernehmung der Ärzte auch nicht von Amts wegen aufdrängen; dies um so weniger als - auch insoweit entgegen der Behauptung der Revision - die Anhörung der drei Ärzte im Schreiben vom 12. März 1972 nicht beantragt worden ist (vgl. Bd. III Bl. 252 ff).

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt hinsichtlich des Schuldspruchs einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen. Hingegen kann der Strafausspruch deswegen nicht bestehen bleiben, weil die bisher mitgeteilten Tatsachen eine Überprüfung, ob die Bestimmung des § 17 StGB angewendet werden durfte, nicht ermöglichen. Auf die eingehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 19. September 1972 wird Bezug genommen. Da zwischen Sommer 1957 als der möglichen (im Urteil nicht mitgeteilten) Tatzeit der am 18.7.1963 abgeurteilten Straftaten und dem Sommer 1967 als der möglichen Tatzeit der am 18.12.1967 abgeurteilten Straftaten rund 10 Jahre liegen, der Angeklagte in dieser Zeit nach den Feststellungen aber nur 4 Jahre 1 Monat aus dem Urteil vom 18.7.1963 verbüßt hat, ist es möglich, daß die Bestimmung des Abs. 4 von § 17 StGB Platz greift.

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Für den Fall, daß sich nach der neuen Hauptverhandlung die Anwendung des § 17 StGB als richtig herausstellt, wird darauf hingewiesen, daß die Kennzeichnung "pegangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls" nicht mehr in den Urteilsspruch aufgenommen werden darf (BGHSt 23, 237).

Meyer . Börtzler Spiegel

Hürxthal Buddenberg