Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 13.10.1972 – 2 StR 471/72

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 471/72 BESCHLUSS A840 u

in der Strafsache gegen

1. den nach der Türkei ausgewiesenen Volksschullehrer Fevzi KO , geboren am EEE 1934 in CE Türkei,

2. den Verwaltungsangestellten Mahmut B EEE

aus CD, geboren am EEE 192. in KM UGSSR,

wegen versuchter Nötigung u.a.

Der >. Streafaenat des Bundesgerichtahofe hat In der Sitzung vom 13. Oktober 1972 gemäß 5 349 Abs. 2 bis h4 StPO beschlossen: |

1. Die Revision des Angeklagten Kun gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. April 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Bw wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. 0

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer . Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- ‘dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.. |

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten KW zeigt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Dagegen ist . die nur gegen die Verurteilung wegen versuchter Nö- | tigung gerichtete Revision des Angeklagten DEE Degründet. Die Strafkammer hält den Beschwerdeführer der Mittäterschaft an dem Nötigungsversuch des Mitangeklagten gegenüber dem Zeugen Yo ..:. deswegen für

überführt, weil er "allem Anschein nach auch finanzielle Vorteile erlangt hat" (UA Bl. 12). Dabei handelt es sich nur um eine Vermutung und nicht um eine Feststellung, wie sich deutlich aus dem Wortlaut und daraus ergibt, ‘daß an 'anderer Stelle ausgeführt wird, die Annahme, daß der Beschwerdeführer von Kfp auch finanziell beteiligt worden sei, liege nicht nur nahe, sondern sei im höchsten Maße wahrscheinlich (UA Bl. 8). Der rechtlichen Würdigung dürfen aber nur festgestellte Tatsachen und keine Vermutungen zu Grunde gelegt werden. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten: zu entscheiden. Wegen dieses Fehlers war der Schuldspruch, soweit er von der Revision angegriffen worden ist, aufzuheben. |

Schumacher willms . Kirchhof

Müller Schauenburg