Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972

BGH Urteil vom 04.10.1972 – 2 StR 421/72

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 Str hai/72 URTEIL 410

in der Strafsache gegen

den Buffetier Wilfried GC END zu: TED. geboren ar EEE 1927 in CE,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer und Ir. Schauenburg

in der Sitzung vom 4. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben:

Bundesanwalt B in ser verhandiung, Richter am Landgericht WW pei ser Verkündung als Vertreter cer Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EM :u: EEE

als Verteidiger,

Justizobersekretär

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revis:.on des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main

vom 1. März 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit;els zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafl:iammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beih:.lfe zur Urkundenfälschung,wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision richtet sich mit der Sachrüge ausschließlich dagegen, daß Strafaussetzung zur Bewährung versag‘; worden ist, Das Rechtsmittel bleibt erfolglos,

Die Beschränkung der Revision ist zulässig, weil sich die Frage der Strafaussetzung von den anderen Teilen des Urteils trennen läßt. Insbesondere ist es ausgeschlossen, daß die Versagung der Strafaussetzung die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte.

Die Nachprüfung des Urteils im Rahmen der Revision hat keinen Rechtsfehler ergeben.

willms. Müller - Baumgarten

Meyer Schauenburg